Entscheidung
V ZB 178/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 178/05 vom 12. Dezember 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. Juli 2005 (AZ: 1 K 84/02) wird nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil- kammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2005 - wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin - einstweilen ausgesetzt. Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nach dem Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin bleibt vorbehalten. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Zoll Stresemann