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XII ZB 39/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 39/01 vom 7. Dezember 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG § 3 a Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinter- bliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Träger der Versorgung nicht die Zahlung einer Ausgleichs- rente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ge- mäß § 3 a VAHRG verlangen (hier: Versorgungsordnung der Volkswagen AG). BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Januar 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewie- sen. Beschwerdewert: 1.826 € (= 3.571,56 DM). Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Anspruch. 1 Sie war mit einem früheren Werksangehörigen der Antragsgegnerin ver- heiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2. Februar 1984 geschieden. Mit Beschluss vom 26. Februar 1986 wurde der Versorgungsausgleich geregelt; dabei blieb der Ausgleich der betrieblichen Al- tersversorgung des Ehemannes bei der Antragsgegnerin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. 2 - 3 - Nach dem Renteneintritt der geschiedenen Ehegatten hat das Amtsge- richt auf Antrag der Antragstellerin dem Ehemann aufgegeben, im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 297,63 DM ab 1. Januar 1998 zu zahlen. 3 4 Die Antragstellerin hat im Jahre 1990 wieder geheiratet; ihr zweiter Ehe- mann ist am 16. September 1999 verstorben. Auch der erste Ehemann ist eine zweite Ehe eingegangen; er ist am 14. Juni 1999 verstorben. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, gemäß § 3 a VAHRG anzuordnen, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der auszuglei- chenden Versorgung aus der Hinterbliebenenversorgung einen Betrag von mo- natlich 297,63 DM an sie zu zahlen habe. Die Versorgungsordnung der An- tragsgegnerin enthält insofern folgende Regelung: 5 § 5 VW.-Hinterbliebenenrente (1) VW.-Hinterbliebenenrente wird im Falle des Todes von Werksange- hörigen (= vorzeitiger Versorgungsfall) oder im Falle des Todes von Beziehern einer VW.-Rente (= Versorgungsfall) gezahlt, im ersten Fall jedoch nur, wenn die Wartezeit (§ 2) erfüllt ist. (2) Hinterbliebene sind die Witwe oder der Witwer … (3) … (4) … (5) VW.-Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer wird bei Wiederverheiratung letztmals für den Monat der Wiederverheiratung gezahlt. (6) Lebt für eine Witwe oder einen Witwer die Rente aus der gesetzli- chen Rentenversicherung nach Nichtigkeitserklärung oder Auflösung - 4 - der nachfolgenden Ehe durch Tod des Ehegatten oder Scheidung wieder auf, so gilt dies auch für die VW.-Hinterbliebenenrente. (7) … 6 Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, da nach der Versorgungs- ordnung der Antragsgegnerin für den Fall der Wiederverheiratung kein An- spruch einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung bestehe. Die hiergegen ge- richtete Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Zahlung einer Ausgleichs- rente weiter. II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a VAHRG zu. 7 1. a) Nach der vorgenannten Bestimmung kann der Berechtigte nach dem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungs- ausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tode des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine Hin- terbliebenenversorgung erhielte, die Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG sieht demnach nur dann einen Leistungsanspruch vor, wenn bei - angenommenem - Fortbestehen der Ehe der Ausgleichsberechtigte von dem Träger der Versorgung eine Hinterblie- benenversorgung als Witwe oder Witwer erhielte. 8 - 5 - b) Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht als nicht erfüllt ange- sehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: In § 5 Abs. 5 der insofern maßge- benden Versorgungsordnung der Antragsgegnerin sei bestimmt, dass die Hin- terbliebenenrente für eine Witwe bei Wiederverheiratung letztmals für den Mo- nat der Wiederverheiratung gezahlt werde. Eine derartige allgemeine Be- schränkung der Hinterbliebenenversorgung durch die jeweilige Versorgungs- ordnung des Versorgungsträgers in Form einer so genannten Wiederverheira- tungsklausel sei zulässig. Sie wirke sich auch zu Lasten des geschiedenen Ausgleichsberechtigten aus und berühre demnach auch den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Infolge der im Jahre 1990 erfolgten Wiederverheiratung der Antragstellerin sei demnach ein Anspruch auf Durch- führung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes nicht gegeben. Daran ändere auch der Umstand, dass der zweite Ehemann der Antragstellerin am 16. September 1999 verstorben sei, nichts. Gemäß § 5 Abs. 6 der Versorgungsordnung lebe zwar die betriebliche Hinterbliebenenrente nach Auflösung der nachfolgenden Ehe u.a. durch Tod des Ehegatten wieder auf, dies jedoch nur, wenn auch die Rente für eine Witwe oder einen Witwer aus der gesetzlichen Rentenversiche- rung wieder auflebe. Das sei vorliegend mit Rücksicht auf die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Scheidung von dem frü- heren Ehemann aber nicht der Fall. 9 Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.10 2. Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenregelung in § 5 Abs. 5 und 6 der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin steht einem Anspruch der Antrag- stellerin auf Fortzahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente entgegen. 11 - 6 - a) Die Regelung des § 3 a VAHRG soll die schwache Stellung des auf- grund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten Ehe- gatten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Trägers der schuld- rechtlich auszugleichenden Versorgung so weit wie möglich beseitigen. Mit dem Tod des Verpflichteten erlischt der Anspruch auf die schuldrechtliche Aus- gleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 BGB. Da dieser Anspruch auch nicht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht, bleibt der Berechtigte in die- sem Fall unversorgt. Zweck der Regelung des § 3 a VAHRG ist es, diese Ver- sorgungslücke zu schließen (vgl. BT-Drucks. 10/5447 S. 10 f.). 12 b) Der gegen den Versorgungsträger gerichtete Anspruch ist von dem Bestehen einer Hinterbliebenenversorgung abhängig. Der schuldrechtlich Aus- gleichsberechtigte hat nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen nur dann einen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger, wenn er im Falle des Fortbe- stehens der Ehe als Witwer oder Witwe von diesem eine Hinterbliebenenver- sorgung verlangen könnte. Bei der zugesagten - generellen - Hinterbliebenen- versorgung muss es sich um eine Witwen- oder Witwerversorgung handeln (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 12; MünchKomm/Glockner 4. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 5; Soergel/Häußermann BGB 13. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 5; RGRK/Wick 12. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 7; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 692; Grün FPR 2000, 332, 333 f.). 13 Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wird und welchen Umfang diese hat, kann der Versorgungsträger frei bestimmen. Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht (mehr) besteht, so entfällt mithin auch eine Zahlungspflicht des Versorgungsträgers nach § 3 a VAHRG. Andererseits kann ein Anspruch nach § 3 a VAHRG nicht isoliert durch eine Bestimmung der Ver- sorgungsordnung ausgeschlossen werden, etwa indem festgelegt wird, dass 14 - 7 - die Witwenrente nur im Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tod des Ehe- mannes gezahlt wird. Denn durch eine solche Regelung würde die zwingende Vorschrift des § 3 a VAHRG umgangen, nach der eine vorgesehene Hinterblie- benenversorgung auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegat- ten zugute kommen muss (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 12; Soergel/Häußermann aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; Borth aaO Rdn. 692; RGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 7; MünchKomm/Glockner aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; Grün aaO S. 334 f.; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 5 f.; OLG Karls- ruhe FamRZ 1988, 1290, 1291; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 259, 260; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11). c) Eine Regelung, durch die der verlängerte schuldrechtliche Versor- gungsausgleich allgemein beschränkt wird, stellt auch eine sog. Wiederverhei- ratungsklausel dar, nach der im Fall der Wiederheirat des hinterbliebenen Ehe- gatten der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ruht oder wegfällt. Solche Rege- lungen führen im Fall des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsaus- gleichs dazu, dass ein Anspruch entfällt, wenn der ausgleichsberechtigte ge- schiedene Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Denn eine solche Regelung enthält - anders als eine Scheidungsklausel - keine Umgehung der Regelung des § 3 a VAHRG. Die dieser Bestimmung zugrunde liegende Fiktion des Fortbestehens der Ehe würde sich in einem solchen Fall darüber hinwegsetzen, dass bei fikti- vem Fortbestand der früheren Ehe eine neue Ehe nicht hätte geschlossen wer- den können (im Ergebnis ebenso: MünchKomm/Glockner aaO § 3 a VAHRG Rdn. 9; Soergel/Häußermann aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; RGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 7; Staudinger/Rehme BGB § 3 a VAHRG Rdn. 9; Er- man/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 2; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 12; Grün aaO S. 334; OLG Frankfurt EzFamR aktuell 2001, 188, 189; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11). 15 - 8 - 3. Danach begegnet die Annahme des Oberlandesgerichts, § 5 Abs. 5 der Versorgungsordnung wirke sich zulasten der Antragstellerin aus, keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der eine Wiederverheiratungsklausel enthalte- nen Regelung ruht der Anspruch der wiederverheirateten Witwe auf Hinterblie- benenversorgung. Er lebt nach Abs. 6 der Regelung nur dann wieder auf, wenn für einen Witwer oder eine Witwe auch die Rente aus der gesetzlichen Renten- versicherung u.a. nach Auflösung der nachfolgenden Ehe durch Tod eines Ehegatten wieder auflebt. Das ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, hier nicht der Fall. 16 Durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I, S. 1421) ist mit dem Rechtsinstitut des Versorgungsaus- gleichs vielmehr die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung durch eine eigen- ständige Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten ersetzt worden (Kreikebohm/Jörg SGB VI § 243 Rdn. 3; vgl. auch BVerfG SozR 2200 § 1265 Nr. 78). Ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - deshalb auch nach § 46 Abs. 3 SGB VI keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem vorletzten Ehegat- ten. Die genannte Bestimmung gewährt einen solchen Anspruch nur dem über- lebenden (also verwitweten), wieder verheirateten Ehegatten, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Für einen geschiedenen, wieder ver- heirateten Ehegatten ergibt sich zwar aus der Übergangsregelung des § 243 Abs. 4 SGB VI ein Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente, wenn die neue Ehe 17 - 9 - aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die erste Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, was hier nicht der Fall ist. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 24.03.2000 - 18 F 1419/99 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.01.2001 - 2 UF 68/00 -