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Entscheidung

1 StR 347/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 347/05 vom 6. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbun- desanwalts bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten hat (§ 66a StGB). Es ist hier - anders als im Fall BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 - ausgeschlossen, dass die Strafkam- mer bei zutreffender Prüfung von § 66 Abs. 2 StGB bzw. § 66 Abs. 3 StGB von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgese- hen hätte. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Nack Wahl Kolz Elf Graf