Leitsatz
NotZ 30/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 30/05 Verkündet am: 28. November 2005 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BNotO §§ 6b, 111 Die Rücknahme einer Ausschreibung von Notarstellen ist nur eine verwaltungstech- nische Maßnahme ohne Regelungscharakter mit Außenwirkung. Sie kann daher im Rahmen des § 111 BNotO nicht Gegenstand eines Anfechtungs- oder Verpflich- tungsantrags sein. Für einen darauf gerichteten - allgemeinen - Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Gegen den Abbruch eines Besetzungsverfahrens ist der Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft. BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 - OLG Köln wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor- sitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Nota- re Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge- richts Köln vom 12. Mai 2005 - 2 VA (Not) 47/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf ge- richtliche Entscheidung, soweit er sich gegen den An- tragsgegner zu 1) richtet, als unzulässig zurückgewiesen wird. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und die den Antragsgegnern im Beschwer- deverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller - Rechtsanwalt in B. L. - bewarb sich auf eine von zwei im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen vom 1. Juni 2003 ausgeschriebenen Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk P. (JMBl. NRW S. 124). In der Ausschrei- bung, in die zahlreiche weitere Stellen in anderen Bezirken aufgenom- men sind, wird wegen der Einzelheiten der Voraussetzungen für das No- taramt und des Ablaufs des Besetzungsverfahrens auf § 17 Abs. 3 und § 18 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarin- nen und Notare (AVNot) vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) verwie- sen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 teilte der Präsident des Ober- landesgerichts Hamm (Antragsgegner zu 2)) den Mitbewerbern mit, die Stellen besser qualifizierten Mitbewerbern, u.a. dem Antragsteller, über- tragen zu wollen. Der darauf von einem Mitbewerber gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO, mit der er seine Bestel- lung zum Notar erstrebt, schob die Besetzung der Notarstelle hinaus. 1 Durch Beschluss vom 20. April 2004 erklärte das Bundesverfas- sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften (AVNot) konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaß- stäbe in verschiedenen Bundesländern, die im Wesentlichen den der AVNot NRW 2002 entsprachen, für verfassungswidrig; die um der ver- fassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene chancen- gleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). 2 - 4 - Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Antrags- gegner zu 1)) nahm daraufhin am 15. August 2004 die Ausschreibung der Notarstelle zurück, "um eine den verfassungsrechtlichen Anforderun- gen genügende Auswahlentscheidung zu ermöglichen" (JMBl. NRW S. 196). Anschließend teilte der Antragsgegner zu 2) - wie auch bei den übrigen noch ausgeschriebenen Stellen - allen Beteiligten schriftlich mit, dass er das laufende Auswahlverfahren abgebrochen habe. Mit Wirkung zum 15. November 2004 wurde der für das Auswahlverfahren maßgebli- che § 17 AVNot neu gefasst (JMBl. NRW S. 256). 3 Der Antragsteller meint, es habe für den Abbruch des Auswahlver- fahrens keinen sachlichen Grund gegeben, so dass der Antragsgegner zu 2) über seine Bewerbung in Fortführung des durch die Ausschreibung vom 1. Juni 2003 eingeleiteten Auswahlverfahrens unter Neubewertung der Eignungsvoraussetzungen zu seinen Gunsten zu entscheiden habe. 4 Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf gerichtliche Entschei- dung betreffend die Aufhebung der Ausschreibungsrücknahme (Antrags- gegner zu 1)) und Eignungsneubewertung (Antragsgegner zu 2)) zurück- gewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An- tragstellers, mit der er seine Begehren insgesamt weiter verfolgt. 5 II. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 - 5 - 1. Der gegen den Antragsgegner zu 1) gerichtete Antrag, die Rücknahme der Ausschreibung der Notarstelle für den Amtsgerichtsbe- zirk Paderborn aufzuheben, ist unzulässig. 7 a) Die Entscheidung, ein Besetzungsverfahren abzubrechen, ist Ausdruck der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung. Diese und das damit einhergehende Organisationsermessen beschränken sich nicht auf Zahl und Zuschnitt der Notariate gemäß § 4 BNotO, sondern erstrecken sich darüber hinaus auf alle Maßnahmen zur Errichtung, Aus- gestaltung und Einziehung der Notarstellen. Das schließt die Entschei- dung über die endgültige Besetzung oder Nichtbesetzung einer Stelle ebenso mit ein, wie die über ihre Ausschreibung oder deren Rücknahme. 8 Die Ausschreibung, die das Besetzungsverfahren einleitet, das in dem sich anschließenden Auswahlverfahren fortgesetzt wird, ist dabei - insoweit vergleichbar dem rein verwaltungsinternen Errichtungsvor- gang - zunächst lediglich ein verwaltungstechnisches Hilfsmittel, das der Gewinnung geeigneter Bewerber und damit den Interessen einer geord- neten Rechtspflege dient (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 90). Unmittelbare Rechtswirkung für bestimmte oder unbestimmte Personen entfaltet sie nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 24/02 - ZNotP 2003, 277, 278; 24. November 1997 - NotZ 10/97 - NJW-RR 1998, 849 und 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902, 903; BVerwGE 101, 112, 115; Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG 2. Aufl. § 111 BNotO Rdn. 97; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare Rdn. 266; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 16a). 9 - 6 - Das gilt gleichermaßen für die entgegengerichtete Ausschrei- bungsrücknahme. Auch diese ist nur eine verwaltungstechnische Maß- nahme. Dass davon nach Ablauf der Bewerbungsfrist des § 6b BNotO nur noch eine begrenzte, gegebenenfalls auf zwei beschränkte Anzahl von Bewerbern betroffen wird, ändert daran nichts. Die Rücknahme der Ausschreibung diente hier verwaltungstechnisch als Voraussetzung der beabsichtigten Neuausschreibung nach Abbruch des Besetzungsverfah- rens und war in diesem Sinne - anders als die Entscheidung, das bereits begonnene Auswahlverfahren abzubrechen - bloß vorgelagerter Organi- sationsakt ohne Regelungscharakter mit Außenwirkung. Das dahinge- hende Begehren des Antragstellers ist insofern weder auf die Aufhebung noch auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. 10 b) Auch als Leistungsantrag - d.h., als Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, die keinen Verwaltungsakt darstellt - wäre das Begehren nicht zulässig. 11 Inwieweit auf Ausschreibungsmaßnahmen bezogene Leistungsan- träge in diesem Verfahren überhaupt möglich sind (vgl. Senat, Beschlüs- se vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - ZNotP 2004, 410 = NJW-RR 2004, 1572 und 18. September 1995 aaO), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Gleiches gilt für die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung, ob die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers möglich erscheinen lassen, der Antragsteller mithin gel- tend machen kann, möglicherweise in solchen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt zu sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 aaO und 24. November 1997 aaO S. 849 f.; Custodis, 12 - 7 - aaO § 111 Rdn. 86, 91, 96). Denn für sein Begehren fehlt ihm jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Fehler im Ausschreibungsverfahren, dem Beginn des gesamten Besetzungsverfahrens, können zusammen mit der Rechtmäßigkeit der abschließenden Entscheidung im Verfahren über die Besetzung dieser ausgeschriebenen Stelle überprüft werden. Das gilt, wenn eine Entschei- dung zugunsten eines Bewerbers ergeht, aber auch wenn die Endent- scheidung auf Abbruch des Auswahlverfahrens nach zurückgenommener Ausschreibung lautet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 1997 - NotZ 44/95 - DNotZ 1997, 889; zu dem entsprechenden Rechtsgedanken in § 44a VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 44a Rdn. 1; Stelkens, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Bd. 1 Loseblatt Stand Sep- tember 2004 § 44a Rdn. 5; OVG Bautzen NVwZ-RR 1999, 209 f.). 13 Auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) mit dem daraus abzuleitenden weiten Verständnis des Rechtsschutzbe- dürfnisses gebietet in dieser Verfahrenssituation keine andere Sichtwei- se. Das weitere gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtete Begehren, das abgebrochene Auswahlverfahren wieder aufzugreifen, gewährleistet eine vollständige Überprüfung der Rechtslage, mithin auch des Aus- schreibungsteils. 14 2. Der den Antragsgegner zu 2) betreffende Antrag ist als Ver- pflichtungsantrag gemäß § 111 Abs. 1 BNotO zulässig. Der Antragsteller erstrebt mit diesem Antrag letztlich eine ihm günstige Entscheidung über seine Bewerbung im ursprünglichen Besetzungsverfahren, die ihm durch den Abbruch des Auswahlverfahrens vorenthalten werden soll. Dazu will 15 - 8 - er die Justizverwaltung über den insoweit zuständigen Antragsgegner zu 2) verpflichtet wissen. Den darauf gerichteten Bewerbungsverfahrensan- spruch - weil er einen Abbruch des Besetzungsverfahrens sachlich nicht für gerechtfertigt hält - kann er mit dem Antrag auf gerichtliche Entschei- dung geltend machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731 und 10. März 1997 aaO; s.a. OVG Bautzen DÖD 2005, 116, 117). Denn sollte sich der Abbruch als rechtswidrig er- weisen, ist das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen (vgl. BVerfG NJW- RR 2005, 998, 1001) und über seinen Bewerbungsantrag zu entschei- den. 3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.16 Die Justizverwaltung ist nicht verpflichtet, das Besetzungsverfah- ren auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juni 2003 fortzusetzen und die Bewerbung des Antragstellers unter Fortführung des bisherigen Auswahlverfahrens zu bescheiden. Eine Bewerbung als Notar setzt vor- aus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Das ist nach der Beendigung des Besetzungsverfahrens nicht mehr der Fall. Der Antragsgegner zu 1) durf- te die gemäß § 2 Abs. 3 AVNot NRW in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Ausschreibung vom 1. Juni 2003 zurücknehmen und der An- tragsgegner zu 2), der gemäß § 19 Abs. 4 AVNot NRW über die Beset- zung zu entscheiden hat, durfte daraufhin das Auswahlverfahren abbre- chen. Die Bewerbung des Antragstellers hat durch diesen organisatori- schen Akt ihre Erledigung gefunden (Senat, Beschluss vom 10. März 1997 aaO S. 890). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Be- setzungsentscheidung hat er danach nicht (vgl. Linke, DNotZ 2005, 411, 415). 17 - 9 - a) Durch die Gestaltung und den Zeitpunkt des Besetzungsverfah- rens kann Einfluss auf die Konkurrenzsituation der jeweiligen Bewerber und damit auf das Ergebnis der späteren Auswahlentscheidung genom- men werden. Nicht nur durch die Art und Weise der Bekanntgabe vakan- ter Stellen, das Setzen von Bewerbungsfristen und die Terminierung der Besetzungen, sondern auch durch den Abbruch von Besetzungsverfah- ren und eine spätere Neuausschreibung von Notarstellen lässt sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern. Eine solche Steuerung kann in grundrechtsrelevanter Weise Chancengleichheit und Berufsfrei- heit von Notarbewerbern berühren. Die Wahrung ihrer Grundrechte ins- besondere aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG erfordert eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (BVerfGE 73, 280, 296). Die im Rahmen des insoweit bestehenden weiten Ermes- sensspielraums von der Justizverwaltung bei der Notarauswahl zu be- rücksichtigenden öffentlichen Interessen sind in Bezug auf die Grund- rechte der Bewerber zu gewichten und mit verhältnismäßigen Mitteln durchzusetzen (BVerfG DNotZ 2002, 891, 892, m. krit. Anm. Linke, aaO). 18 Die Justizverwaltung muss demgemäß bei der Frage, ob ein Be- setzungsverfahren fortzusetzen oder abzubrechen ist, das ihr eingeräum- te Organisationsermessen pflichtgemäß ausüben. Die Entscheidung für den Abbruch erfordert dann - wie auch im Beamtenrecht - sachlich nach- vollziehbare Gründe, die eine angemessene Beachtung und Bewertung der betroffenen öffentlichen und individuellen Belange belegen. Nur in- soweit erlauben die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf Chancengleichheit den Abbruch laufender Verfahren (BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1001; DNotZ 2002, 891; 892; Senat, Beschlüsse vom 19 - 10 - 26. März 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731, zustimmend Linke, aaO S. 419, und 10. März 1997 aaO; BVerwGE 101, 112, 115). b) Diese Grundsätze sind beachtet worden. Das Ausschreibungs- verfahren erfolgt gem. § 2 Abs. 3 AVNot NRW in Abstimmung zwischen dem Antragsgegner zu 1) und dem Antragsgegner zu 2). Die Justizver- waltung war sich bewusst, dass der Besetzungsabbruch eines sachlichen Grundes bedarf. Diesen hat sie bereits in der Ausschreibungsrücknahme zusammengefasst angegeben. Der Verfahrensabbruch sollte eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auswahlentscheidung ermöglichen. Diese Begründung ist vor dem Hintergrund der von ihr nachfolgend in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts (BVerfGE 110, 304 ff.) auch nachvollziehbar. Danach hat- ten sich die bisherigen Auswahlkriterien in der AVNot NRW 2002, auf die sie in der Ausschreibung ausdrücklich hingewiesen hatte, als nicht ver- fassungsgemäß erwiesen. Bewerber um ein Notaramt mussten damals davon ausgehen, keinen Erfolg zu haben, wenn sie diese Voraussetzun- gen nicht erfüllten, während sie sich mit einer auf diese Kriterien zuge- schnittenen Bewerbung Erfolgsaussichten ausrechnen konnten. Die Rücknahme der Ausschreibung und ein anschließender Neubeginn des Bewerbungsverfahrens sollten mithin allen möglichen Bewerbern glei- chermaßen Zugang zu einer nunmehr verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Auswahlentscheidung eröffnen. 20 Es ist nicht zu erkennen, dass sich die Justizverwaltung insoweit - wie ihr verschiedentlich vorgehalten wird - im Hinblick auf die vorge- nannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als gebunden angesehen haben könnte und von dem ihr eingeräumten Ermessen kei- 21 - 11 - nen Gebrauch gemacht hat. Ihrer Entscheidung liegen entsprechende Bedenken zugrunde, die das Oberlandesgericht in Konkurrentenstreitver- fahren geäußert hatte. Danach war noch nicht abzusehen, für welches Vorgehen sie sich entscheiden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 1 BvQ 26/04). Die denkbaren Alternativen - Fortführung des laufenden Verfahrens oder Abbruch mit anschließendem Neube- ginn - lagen zudem offen, wurden in der Literatur erörtert und in der Pra- xis auch angewandt (vgl. zur Fortführung eines Bewerbungsverfahrens Senat, Beschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 213; Harborth, DNotZ 2004, 659, 670 f.; Jung, DNotZ 2004, 570 f.; Maaß, ZNotP 2004, 250, 255; Lerch, ZNotP 2004, 267, 269). Der An- tragsgegner zu 1) war sich der Alternativen bewusst. Das zeigt seine Äußerung im Schriftsatz vom 21. Oktober 2004, er sehe keine Möglich- keit, der gebotenen Änderung der materiellen Auswahlkriterien im lau- fenden Besetzungsverfahren Rechnung zu tragen. Seine nachfolgende Begründung belegt – wie auch das Schreiben des Antragsgegners zu 2) vom 10. Dezember 2004 -, dass die Justizverwaltung im Bewusstsein ih- res Ermessens gehandelt hat. In ihrer danach getroffenen Entscheidung, zugunsten aller poten- tiellen Bewerber das Besetzungsverfahren abzubrechen, liegt ebenso wenig ein Ermessensfehlgebrauch wie in ihrer Auffassung, die Belange des Antragstellers müssten dahinter zurückstehen. 22 aa) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig- nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kennt- nisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des 23 - 12 - Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An- wendung dieser Norm nach Allgemeinen Verfügungen in Angelegenhei- ten der Notarinnen und Notare wie den der AVNot NRW 2002 bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewer- tung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Be- urkundungen - differenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprog- nose im weiteren Sinn zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem, höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen müssen (BVerfG aaO S. 326 ff., 336; Senat, Beschluss vom 22. November 2004 aaO S. 213). bb) Diesen Anforderungen an eine verfassungsgemäße Vergabe noch nicht besetzter Notarstellen in einer am Grundrechtsschutz aller in Betracht kommenden Bewerber orientierten, angemessenen Verfahrens- gestaltung wollte die Justizverwaltung durch den Abbruch laufender Be- werbungsverfahren mit anschließenden Neuausschreibungen gerecht werden. Insoweit stand ihr ein sachlicher Grund zur Seite, da die bishe- 24 - 13 - rigen Verfahren vor allem infolge fehlerhafter Gewichtung von Examens- note und Anwaltspraxis an Mängeln litten, die grundsätzlich einen vom Organisationsermessen gedeckten Abbruch rechtfertigen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz DÖD 1998, 167, 168; Lerch, aaO S. 269). Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Justizverwaltung dürfe eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge- richts ausgerichtete Auswahlentscheidung nur unter den Konkurrenten im laufenden Bewerbungsverfahren treffen. 25 (1) Die bei dem Zugang zu einem öffentlichen Amt, das ein Notar ausübt (§ 1 BNotO; BVerfGE 17, 371, 377), aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundsätze für die Auswahlent- scheidung gebieten zum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes einer qualitätsvollen Rechtspflege, dass tatsächlich von allen potentiellen Be- werbern derjenige zum Zuge kommt, der den Anforderungen des Amtes am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG NJW 2005, 50 und ständig). Verfassungsrechtlich ist es danach geboten, alle in Be- tracht kommenden Personen mit dem Bewerbungsverfahren anzuspre- chen und auch wirklich zu erreichen. Das lässt bei der Verfahrensgestal- tung jedenfalls die Möglichkeit eines Abbruchs bereits begonnener Aus- wahlverfahren zu, wenn die geforderte Erreichbarkeit aller möglichen Bewerber etwa infolge der Abfassung des Bewerbungsangebotes und der darin mitgeteilten Besetzungskriterien nicht sichergestellt war. Die- sem Gebot wollte die Justizverwaltung bei der von dem Antragsteller be- anstandeten Vorgehensweise gerade gehorchen. Sie wollte das Aus- wahlverfahren auch denjenigen öffnen, die infolge der angegebenen Auswahlmaßstäbe, die sich aufgrund verfassungsgerichtlicher Überprü- 26 - 14 - fung nachträglich als verfassungswidrig erwiesen haben, von einer Betei- ligung mangels Erfolgsaussichten Abstand genommen haben, während sie sich nach neuen, für sie Erfolg versprechenderen Maßstäben beteiligt hätten. So liegen die Dinge hier. Die Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat müssen sich jetzt - bei geringerem Gewicht der Examensnoten - stärker an der Notarfunktion ausrichten. Bewerber mit schwächeren Abschlussnoten haben daher bessere Aussichten als bisher auf die Vergabe einer Notarstelle, wenn sie gerade die fachbezogenen Anforderungen, wie beispielsweise durch eine größere Beurkundungspraxis oder eine notarnähere Ausgestaltung ihrer Anwaltstätigkeit, in überdurchschnittlichem Maße erfüllen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass gerade solche potentiellen Bewerber in Kenntnis der bisherigen Gewichtung von einer Bewerbung abgesehen haben (vgl. KG, KG-Report 2005, 143, 144 sowie Beschluss vom 3. Februar 2005 - Not 8-10/04; OVG Münster NVwZ-RR 2003, 52, 53). Dieser bei richtigem Verfassungsverständnis nunmehr durchaus als ge- eignet einzustufenden Bewerbergruppe durfte die Justizverwaltung nach dem im öffentlichen Interesse bestehenden Grundsatz der Bestenausle- se und den verfassungsrechtlich garantierten Ansprüchen aller Bewerber auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt durch den Abbruch des Bewerbungsverfahrens Beachtung schenken. Diesen Personen wäre sonst eine Bewerbung um die zu besetzende Stelle nicht mehr möglich, nachdem sich der Bewerberkreis wegen des Ablaufs der Bewerbungsfris- ten bereits geschlossen hatte. 27 28 Es spielt ferner keine Rolle, dass im Zeitpunkt der ersten Aus- schreibung bereits Verfassungsbeschwerden zu den bisherigen Aus- - 15 - wahlmaßstäben anhängig waren, in denen die bisherigen Kriterien für die Bewerberauswahl als verfassungswidrig beanstandet wurden. Für den einzelnen war nicht abzuschätzen, wann und mit welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht entscheiden würde. Angesichts der dadurch bedingten Zufälligkeiten, vor allem bei der zeitlichen Abfolge und den Qualifikationsnachweisen, war eine bloß vorsorgliche, nach bisherigen Auswahlmaßstäben aussichtslose Bewerbung nicht zu verlangen. Schließlich kommt der Anzahl der noch zu besetzenden Stellen, der Größe des verbliebenen Bewerberfeldes und dem Stand des Bewer- bungsverfahrens bei der Entscheidung, es abzubrechen oder fortzuset- zen, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. aber Harborth, aaO S. 671). Das mit der Bestenauslese verfolgte verfassungsrechtliche An- liegen, alle geeigneten Bewerber zu erreichen, bleibt stets das gleiche. 29 Es erweist sich daher unter diesem Gesichtspunkt insgesamt als ermessensfehlerfrei, wenn den angeführten Interessen der Vorrang ge- genüber denen des Antragstellers eingeräumt worden ist, im bisherigen Auswahlverfahren zu verbleiben, ohne sich weiterer Konkurrenz stellen zu müssen. 30 (2) Die Entscheidung der Justizverwaltung, die bisherige Aus- schreibung zurückzunehmen und das Auswahlverfahren insgesamt zu wiederholen, findet aber auch mit Blick auf die vorhandenen Bewerber ihre Berechtigung. Nach § 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb der mit der Ausschreibung gesetzten - als gesetzliche Ausschlussfrist gestalteten - Bewerbungsfrist einzureichen; dementsprechend sind ge- mäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, 31 - 16 - die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Dies gilt insbesondere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO von Bedeutung sind. Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vor- lage der entsprechenden Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen bei der Auswahlentscheidung Beachtung finden sollen. Insoweit dient die Festlegung eines Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, a- ber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitli- chen Bewerbungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für den Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (vgl. Senat BGHZ 126, 39, 46 ff.; Beschlüsse vom 22. Novem- ber 2004 aaO S. 214; 3. November 2003 - NotZ 14/03 - ZNotP 2004, 451, 452; 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und 16. März 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600). Da sich die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Auswahlmaßstä- be hier erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist herausgestellt hat, konnten die Bewerber nicht mehr ohne weiteres ergänzende Leistungen und Nachweise in das Verfahren einbringen, um so ihre fachliche Eignung entsprechend den nunmehr zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vor- gaben bei der Auswahlentscheidung zu belegen. Dabei versteht es sich keineswegs von selbst, dass - auch wenn nur der verbliebene Bewerber- kreis in den Blick genommen wird - bei einer erneuten Ausschreibung kein wesentlich davon abweichendes Ergebnis zu erwarten wäre (so 32 - 17 - aber wohl SchlHOLG SchlA 2005, 88, 90). Es ist allein im Hinblick auf die bisherige Deckelung anrechenbarer Beurkundungen schon zweifel- haft, ob für das erste Bewerbungsverfahren nur die bereits eingereichten Nachweise zur Verfügung gestanden haben (vgl. dagegen aber Schöbe- ner, NWVBl. 2005, 41, 52). Jedenfalls hinsichtlich der jetzt mit weitaus höherem Gewicht als bisher zu berücksichtigenden sonstigen notarspezi- fischen Qualifikationsmerkmale ist das wenig wahrscheinlich. Statt hier eine - unter Umständen schwierige - Abgrenzung zwi- schen neuen, durch § 6b Abs. 4 BNotO präkludierten Umständen und le- diglich zusätzlichen, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts veranlassten nachträglichen Erläuterungen vor allem der notar- spezifischen Bezüge der anwaltlichen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2004 aaO) oder auf etwaige Wiedereinset- zungen in den vorigen Stand mit unterschiedlichen Erfolgschancen zu setzen (§ 6b Abs. 3 BNotO; vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2003 aaO S. 453), war es der Justizverwaltung nicht verwehrt, das Aus- wahlverfahren insgesamt neu zu eröffnen, um sich von der Prüfung und Entscheidung im Einzelfall und möglichen daran knüpfenden Rechtsmit- telverfahren zu entlasten. Auf diese Weise vermag sie zwischen den Be- werbern Chancengleichheit herzustellen (Art. 12, 3, 33 Abs. 2 GG) und ihre Gleichbehandlung bezüglich der von ihnen vorzuweisenden Leistun- gen über eine sachlich gleichmäßige materielle und formelle Verfahrens- grundlage zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2003 aaO). Zugleich schafft sie damit eine vollständige Beurteilungs- grundlage, die eine fehlerfreie Auswahlentscheidung sicherstellt. Zusätz- lich werden damit zu erwartende Folgestreitigkeiten vermieden, ob die Auswahl das gesamte ursprüngliche Bewerberfeld mit einzubeziehen o- 33 - 18 - der nur unter den noch Verbliebenen zu erfolgen hat (vgl. dazu Harborth, aaO S. 671). Es war daher jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, bei die- ser Sachlage einer neuen Ausschreibung den Vorzug zu geben, um die erkennbaren Schwierigkeiten bei der sonst anstehenden Umstellung auf eine individuelle Eignungsprognose (BVerfGE 110, 304, 327 ff., 336 ff.; vgl. dazu Harborth, aaO) zu umgehen. Diese Vorgehensweise ist auch nicht mit einer verfassungsrecht- lich bedenklichen Probeausschreibung zur Sichtung von Bewerbern (vgl. BVerfG DNotZ 2002, 891, 894) zu vergleichen, sondern mit einem ver- änderten Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, das im öffent- lichen Dienst eine Neuausschreibung regelmäßig rechtfertigen oder so- gar gebieten kann (vgl. BVerwGE 115, 58, 60 f.; OVG Münster, DÖD 2004, 205 f. und NVwZ-RR 2002, 52 f.). Veränderungen im Anforde- rungsprofil und Neugewichtungen der für den Zugang zu dem Amt gel- tenden Auswahlmaßstäbe können den Bewerberkreis in ähnlicher Weise beeinflussen. Ein Abbruch des zunächst begonnenen Besetzungsverfah- rens mit anschließendem Neubeginn, um gleiche Ausgangsvorausset- zungen für den alten wie den neuen Bewerberkreis zu schaffen, ist aus diesem Gesichtspunkt ebenfalls insgesamt nicht zu beanstanden. 34 Befürchtungen, dass damit das Stichtagsprinzip faktisch aufgeho- ben würde, die Konturen eines Bewerbungsverfahrens durch die Suche nach dem bestmöglichen Bewerber aufgeweicht würden und jedweder Fehler bei einer Auswahlentscheidung künftig den Abbruch und die Neu- ausschreibung zur Folge haben würde, was zu einem Stillstand der Rechtspflege im Notarbereich mit nicht absehbaren wirtschaftlichen und personellen Konsequenzen führen könnte, sind angesichts der besonde- 35 - 19 - ren Situation für die Justizverwaltung, aus verfassungsrechtlichen Grün- den bislang allgemeingültige Auswahlkriterien anpassen bzw. ändern zu müssen, unbegründet. (3) Die Entscheidung der Justizverwaltung, im Rahmen der ihr zu- stehenden Organisationsgewalt das Besetzungsverfahren abzubrechen und eine - für weitere Bewerber offene - neue Ausschreibung vorzuneh- men, erweist sich gegenüber dem Antragsteller auch als verhältnismä- ßig. 36 Ihm wird dadurch keine schon verfestigte Rechtsposition genom- men. Zwar war er gegenüber den bisherigen Mitbewerbern zunächst fa- vorisiert. Bereits mit Blick auf das angestrengte Konkurrentenschutzver- fahren konnte daraus allein weder ein Vertrauenstatbestand entstehen, dass die ausgeschriebene Stelle letztlich doch ihm übertragen werde, noch, dass es bei diesem Bewerberkreis bis zum Schluss verbleiben werde. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen während eines laufenden Verfahrens die für die Besetzungsentscheidung von der Jus- tizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier durch die Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts festgestellt -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen, es werde auch dann in Fortführung des Verfahrens bei dem noch vorhandenen Bewerberkreis verbleiben, keine Grundlage mehr. Das dahingehende Interesse des Antragstellers kann sich gegenüber dem gegenläufigen Interesse von Konkurrenten, die auf der Basis ver- fassungswidriger Maßstäbe unterlegen sind oder sich erst gar nicht be- worben haben, nicht durchsetzen. Daran ändert es auch nichts, dass be- 37 - 20 - reits erfolgte Besetzungen von gleichzeitig ausgeschriebenen Stellen nach bekannt werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies ist aus Gründen der Ämterstabilität hinzunehmen (vgl. Senat BGHZ 160, 190, 194 m.w.N.), vermag aber einen Vertrauensschutz für den Antragsteller nicht zu begründen. Dabei ist schon wegen der aus Gründen der Bestenausle- se in dieser Situation beachtenswerten Öffnung des Bewerberkreises für alle potentiellen Kandidaten ohne Belang, ob sich der Antragsteller bei richtiger Gewichtung der Auswahlkriterien im ursprünglichen Verfahren als aussichtsreichster Bewerber erwiesen hätte. Gleiches gilt für seine in Aus- und Fortbildung mit Blick auf das angestrebte Amt getätigten per- sönlichen und finanziellen Investitionen. Insoweit sind alle Bewerber gleichermaßen betroffen. Diese erfolgreichen Weiterbildungsmaßnahmen können zudem auch im neuen Auswahlverfahren berücksichtigt werden. (4) Schließlich erlauben auch die weiteren gegen die Vorgehens- weise der Justizverwaltung geltend gemachten Erwägungen keine ande- re Beurteilung. 38 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält keine konkreten Vorgaben, wie zu verfahren ist (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; BVerfG NJW 2005, 50 f.). Auch der Rechtsprechung des Senats ist nichts anderes zu entnehmen. In seinem bereits mehrfach angeführten Beschluss vom 22. November 2004 hatte er lediglich über die Neubewer- tung in einem fortgesetzten Verfahren zu befinden; die hier aufgeworfene Frage stellte sich nicht. 39 - 21 - Unerheblich ist ferner, inwieweit auch gegenüber § 17 AVNot NRW n.F. verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten; auf die Ent- scheidung, das Verfahren abzubrechen, ist die später erfolgte Änderung der AVNot NRW ohne Einfluss. 40 Die Justizverwaltung war auch nicht aus Gründen so genannter Al- tersstrukturstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2003 aaO S. 230 ff.) - unabhängig davon, inwieweit sich daraus subjektive Rechte ableiten lassen - gehalten, von einem Abbruch des Besetzungsverfah- rens Abstand zu nehmen. Es besteht vorliegend kein Anhalt, dass durch 41 - 22 - die mit einem neuen Verfahren verbundene Verzögerung eine geordnete Altersstruktur nicht mehr erreichbar ist. Schlick Streck Wendt Doyé Bauer Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2005 - 2 VA (Not) 47/04 -