Entscheidung
II ZR 101/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 101/04 vom 28. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 20.000,00 € nicht. Gründe: Der Wert der Beschwer setzt sich zusammen aus der Verurteilung des Klägers auf den Zahlungsantrag der Widerklage in Höhe von 10.023,47 € und dem Wert der negativen Feststellungsklage. Dieser entspricht wegen der ver- nichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils dem Wert des Anspruchs, des- sen sich der Feststellungsgegner (hier: der Kläger) berühmt (vgl. Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Feststellungsklagen"). Danach wird der auf den Feststellungsantrag entfallende Wert des Beschwerdegegenstandes durch das Interesse des Klägers am Bestehen des behaupteten Gesellschaftsverhältnis- ses bestimmt. 1 Der Kläger hat - auch unter Berücksichtigung einer ausstehenden Bar- einlage von 30.000,00 DM - kein erheblich höheres Interesse am Bestehen des Gesellschaftsverhältnisses, als vom Berufungsgericht nach § 3 ZPO bei der 2 - 3 - Wertfestsetzung berücksichtigt, glaubhaft gemacht. Die Gesellschaft - an deren Gewinnen und Verlusten der Beklagte beteiligt gewesen sein soll - wurde näm- lich nach endgültiger Einstellung des Geschäftsbetriebes wegen Unmöglichkeit der Zweckerreichung gem. § 726 BGB aufgelöst. Im Rahmen der dann durch- zuführenden Auseinandersetzung können die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich nur noch als unselbständige Rechnungsposten bei der Gesamt- abrechnung des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses geltend gemacht wer- den (Sen.Urt. v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553). Nach der eigenen Darstellung des Klägers sind in die Auseinandersetzungsrechnung der auf die Widerklage zuerkannte Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten we- gen Verpfändung des später eingezogenen Sparbuchs (8.223,47 €) und der geleisteten Bürgschaftssumme (1.800,00 €) einerseits und die offene Einlage- forderung von 15.000,00 € andererseits einzustellen. Der sich aus diesen bei- den Posten ergebende Saldo bestimmt nach dem von dem Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt das Feststellungsinteresse des Klägers. Denn er selbst hat nicht in widerspruchsfreier Weise behauptet, der Beklagte habe zusätzlich zu den - angeblich - eingegangenen Einlageverpflichtungen von 30.000,00 DM (Bareinlage) und 20.000,00 DM (Diensten) die Sicherungsverpflichtungen über- nommen, aus denen der Beklagte seinen Aufwendungsersatzanspruch herlei- tet; vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch die Aufrechnung mit der - angeblich bestehenden - Einlageforderung erklärt. - 4 - Insgesamt kann die Beschwer des Klägers danach den Betrag von 20.000,00 € nicht übersteigen. 3 Goette Kurzwelly Münke Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 13.08.2003 - 5 O 114/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2004 - 1 U 168/03 -