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Entscheidung

I ZR 103/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 103/05 vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesge- richts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 teilweise im nachfolgenden Um- fang zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewie- sen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeu- tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Unbegründetheit des Schadensersatzanspruches hinsichtlich der Steuerbanderolen vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 206/00 (TranspR 2003, 453). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2005 ge- mäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufgehoben, soweit in Höhe von 6.893,93 € zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (Klage- forderung 56.625,34 € abzüglich vom Berufungsgericht zuerkann- ter 25.006,07 €, abzüglich Schadensersatzforderung für Steuer- banderolen in Höhe von 24.725,34 €). - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verlet- zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten zum Abstellort des Lkw und zur Sicherung dieses Platzes zugrunde gelegt. Dieses Vorbringen hat die Kläge- rin in beiden Vorinstanzen in verfahrensrechtlich zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Die Entscheidung unter Zugrundele- gung des Vortrags der Beklagten, ohne das Bestreiten der Kläge- rin zu berücksichtigen, findet im Prozessrecht keine Stütze und - 4 - verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565, 1566). Streitwert: 31.619,27 € Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Bergmann Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 17.09.2004 - 12 O 139/03 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.05.2005 - 9 U 164/04 -