Leitsatz
XI ZB 43/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 43/04 vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 Zur eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittelführers. BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Waldshut-Tiengen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den die Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 22. November 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 9. De- zember 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Der Gegenstandswert beträgt 631.189,32 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank im Zusammenhang mit einem bei dieser geführten Wertpapierdepot aus eigenem und aus abge- tretenem Recht seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, auf Schadens- ersatz und Auskunft in Anspruch, die Beklagte verlangt mit der Widerkla- ge vom Kläger und der Drittwiderbeklagten Rückzahlung von Darlehens- schulden und die Duldung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat 1 - 3 - die Klage bis auf einen Teil des Auskunftsbegehrens abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben. 2 Gegen das Urteil, das dem Kläger und der Drittwiderbeklagten am 25. Juni 2004 zugestellt worden war, hat deren erstinstanzlicher Pro- zessbevollmächtigter am 16. Juli 2004 unter Vorlage des angefochtenen Urteils Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift, die im Eingang den Kläger als Berufungskläger und die Beklagte als Berufungsbeklagte be- zeichnet, heißt es auf Seite 2, "namens und im Auftrag des Berufungs- klägers" werde Berufung eingelegt, die zunächst nur zur Fristwahrung diene. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Widerklägerin würden aufgefordert, sich noch nicht zu legitimieren, bis "der Kläger und Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte entschieden" hätten, ob sie die Berufung durchführten oder nicht. In dem am 25. Oktober 2004 bei Ge- richt eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ist ausgeführt, die Berufung sei auch für die Drittwiderbeklagte eingelegt worden. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen. Zur Be- gründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Auslegung der Beru- fungsschrift ergebe angesichts des Fehlens der Drittwiderbeklagten im Rubrum auch unter Einbeziehung des angefochtenen Urteils und unter Berücksichtigung des auf Seite 2 der Berufungsschrift enthaltenen Tex- tes nicht, dass die Berufung auch für die Drittwiderbeklagte eingelegt worden sei. Die Erwähnung der Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt werden solle, belege eine Berufungseinlegung der Drittwiderbeklagten im Rahmen der ausdrücklich allein namens des Berufungsklägers erhobenen Berufung 3 - 4 - schon deshalb nicht, weil die Frist zur Einlegung der Berufung seinerzeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Drittwiderbeklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs- sen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991), sind nicht erfüllt. 4 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. 5 a) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung Ver- fahrensgrundrechte einer Partei - etwa auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs (Art. 103 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) - verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296 und BGHZ 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 6 - 5 - b) Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht der Drittwi- derbeklagten den Zugang zur Berufungsinstanz nicht auf Grund von überspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). 7 aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entspro- chen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03, NJW-RR 2004, 572, 573 m.w.Nachw.). Richtig ist auch, dass die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelführer nicht allein aus dessen ausdrücklicher Be- zeichnung zu erzielen ist. Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch im Wege der Auslegung der Beru- fungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungs- frist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 aaO m.w.Nachw.). 8 bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beru- fungsgericht hier ohne Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Dritt- widerbeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die entscheidende Frage, ob die Drittwiderbeklagte mit der Berufungsschrift vom 15. Juli 2004 Be- rufung eingelegt hat, anhand dieses Schriftsatzes und der sonstigen Um- stände nicht zuverlässig zu beantworten ist. Entscheidend ist, dass die 9 - 6 - Berufung ausdrücklich namens und im Auftrag "des Berufungsklägers" eingelegt worden ist, dass dort als solcher ausdrücklich nur der Kläger bezeichnet wird und dass die ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berufung durchgeführt werden soll, erfolgte Erwähnung der Drittwiderbeklagten kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Wie das Beru- fungsgericht zu Recht ausgeführt hat, machte dieser Zusatz angesichts der noch laufenden Berufungsfrist auch für den Fall Sinn, dass die Dritt- widerbeklagte ihrerseits mit der Berufung des Klägers noch keine Beru- fung hatte einlegen wollen. cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung entgegen den Rügen der Rechtsbeschwerde auch nicht etwa den Anspruch der Drittwi- derbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG ver- letzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass das Berufungsgericht tatsäch- liches Vorbringen der Drittwiderbeklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BGHZ 154, 288, 300 m.w.Nachw.). 10 Schon aus tatsächlichen Gründen hatte das Berufungsgericht kei- nen Anlass, auf den Vortrag einzugehen, die Beklagte habe durch die Stellung einer Bankbürgschaft für die Drittwiderbeklagte ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, das Urteil sei insgesamt nicht rechtskräftig. Wie der Schriftwechsel zwischen den Parteien belegt, ging die Beklagte, die insoweit die Erteilung eines Rechtskraftvermerks beantragt hatte, stets von der Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich der Drittwiderbeklag- ten aus. Dass zwischen Kläger und Drittwiderbeklagter entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine notwendige Streitgenossen- 11 - 7 - schaft bestand, belegt schon die eigenständige Klage des Klägers. Er- folglos macht die Rechtsbeschwerde auch geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 GG und das Gebot willkürfreien Ver- fahrens übergangen, dass eine Berufung allein des Klägers, nicht aber der Drittwiderbeklagten - zumal angesichts der existentiellen Bedeutung des Rechtsstreits für beide - keinen "Sinn" gemacht hätte. Dies vermag einen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Drittwiderbeklagten schon deshalb nicht zu begründen, weil die Frage nach dem Sinn einer isolierten oder einer gemeinsamen Berufung von Kläger und Drittwider- beklagter nichts daran ändert, dass - aus welchen Gründen auch immer - einer von beiden von der Berufung absehen konnte. Es war keinesfalls unzweifelbar erkennbar, dass das Rechtsmittel entgegen dem äußeren Anschein der Berufungsschrift für beide gleichzeitig eingelegt werden sollte. Dies gilt hier in besonderer Weise angesichts der Tatsache, dass Kläger und Drittwiderbeklagte unterschiedliche Adressen haben, letztere unter einer Adresse im Ausland wohnt. Angesichts dessen kann auch keine Rede von einer willkürlichen Entscheidung des Berufungsgerichts sein. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich er- achtete Frage, ob "EDV-Fehler" zu Lasten der durch das erstinstanzliche Urteil beschwerten Partei gelöst werden dürften, wenn die Parteirollen hinreichend erkennbar und bei interessengerechter Auslegung unzwei- felhaft seien, stellt sich nach den vorangegangenen Ausführungen nicht. 12 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.13 Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 O 25/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 4 U 78/04 -