Entscheidung
X ZR 61/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 61/05 vom 22. November 2005 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Den Patentanwälten C. wird Akteneinsicht in die Akten des Patent- nichtigkeitsverfahrens X ZR 61/05 gewährt. Gründe: I. Die Beklagte hat dem Akteneinsichtsgesuch der Patentanwälte C. widersprochen, weil diese keinerlei Gründe für die begehrte Akteneinsicht angegeben haben; die Klägerin hat sich mit der begehrten Akten- einsicht einverstanden erklärt. 1 II. Dem Antrag ist stattzugeben. Nach der Regelung in § 99 Abs. 3, § 31 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens lediglich von ei- nem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Inte- resses abhängig. Die Notwendigkeit der Darlegung eines solchen Interesses besteht nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG nur dann, wenn von Seiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Inte- 2 - 3 - resse dargetan wird (vgl. Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143). Ein solches hat die dem Akteneinsichtsgesuch widersprechende Beklagte nicht dargelegt. Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.01.2005 - 4 Ni 30/03 (EU) -