Entscheidung
VI ZA 17/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 17/05 vom 21. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewie- sen. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Beru- fung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Anträge des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, hat es mangels hinrei- chender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Gegenvor- stellungen des Beklagten hatten keinen Erfolg. Am 2. September 2005 hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom 21. September 2005. Er möchte die Zulassung der Revisi- on erreichen und beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzu- lassungsbeschwerde. 1 - 3 - Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die be- absichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. September 2005, mit dem die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). 2 Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 02.09.05 - 18 U 10/05 -