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Entscheidung

2 ARs 365/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 365/05 2 AR 202/05 vom 16. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Az.: 1 BRs 9/02 Amtsgericht Alzey Az.: 412 AR 21/02 Amtsgericht Tiergarten Az.: 8 d BRs 95/01 Amtsgericht Speyer - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 16. November 2005 beschlossen: Dem Jugendrichter beim Amtsgericht Speyer obliegt die Vollstre- ckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Jugendschöffen- gerichts Alzey (3042 Js 21513/00) vom 14. März 2001. Gründe: Der Verurteilte wurde vom Jugendschöffengericht Alzey am 14. März 2001 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, die er teilweise verbüßte; der Rest der Jugendstrafe wurde vom Jugendrichter des Amtsgerichts Speyer am 19. Juni 2001 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewäh- rungsüberwachung wurde, nachdem der Verurteilte nach Berlin verzogen war, am 22. November 2002 durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten übernommen. Dieses widerrief am 25. Mai 2005 die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Ju- gendrichter beim Amtsgericht Speyer und beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten sind sich nicht einig, wer die Vollstreckung des Strafrests einzuleiten hat. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge- führt: "Der Jugendrichter beim Amtsgericht Speyer ist für die Einleitung der Strafvollstreckung nach § 85 Abs. 2 JGG zuständig. Diese Zuständigkeit wird durch die Übertragung der weiteren Entscheidungen, die infolge der Strafaus- setzung zur Bewährung notwendig wurden, an den Jugendrichter des Amtsge- - 3 - richts Berlin-Tiergarten nicht berührt (BGHR JGG § 58 Abs. 3 S. 2 Übertra- gung 1). Dem Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten waren gemäß § 58 Abs. 1 JGG lediglich die Entscheidungen übertragen, die infolge der Aus- setzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wurden. Die ihm mit der in diesem Sinne begrenzten Übertragung jugendrichterlicher Befugnisse ge- stellte Aufgabe war beendet, als er die Gewährung der Strafaussetzung mit Beschluss vom 25.5.2005 widerrufen hatte (vgl. BGHSt 27, 25, 26). Die Entscheidung des Senats vom 26.10.1994 (2 ARs 333/94) steht dem nicht entgegen. Anders als im dort entschiedenen Sachverhalt ist der Verurteil- te hier noch nicht in dieser Sache in Haft bzw. wieder aus der Haft entlassen worden." Dem tritt der Senat bei. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck