Entscheidung
AnwZ (B) 85/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 85/04 vom 14. November 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 14. November 2005 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan- denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 22. Februar 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 28. August 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Ver- mögensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu- rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel- lers. 2 Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas- sung des Antragstellers mit Bescheid vom 13. Juni 2005 nochmals widerrufen, nunmehr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Nach Eintritt der Bestandskraft die- ses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegen- den Verfahren für erledigt erklärt; der Antragsteller ist dem nicht entgegengetre- ten. 3 II. - 3 - Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe- schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ (B) 2/01 m.w.N.). Über die Verfahrenskos- ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kei- nen Erfolg gehabt hätte. 4 Hirsch Ganter Otten Ernemann Schott Wosgien Frey Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.06.04 - 1 ZU 48/03 -