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XII ZR 204/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 204/02 vom 9. November 2005 in der Sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber- Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin vom 17. Oktober 2005 gegen den Kostenansatz vom 19. September 2005 (Kostenrechnung vom 27. September 2005, Kassenzeichen: 7800 5103 6986) wird zu- rückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Gründe: Der Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zu- lässige Erinnerung anzusehen, da die Klägerin ihre Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 22). Sie ist jedoch unbegründet, weil der in die Kosten verurteilte Prozess- gegner der bedürftigen Partei wegen § 126 Abs. 2 ZPO nicht mit einem in einer anderen Sache titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen den nach § 130 Abs. 1 BRAGO i.V. mit § 412 BGB auf die Bundeskasse übergegangenen Er- stattungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechts- anwalts aufrechnen kann (vgl. OLG Koblenz Rechtspfleger 1994, 422 f.). Dies gilt auch dann, wenn der in anderer Sache titulierte Kostenerstattungsanspruch schon vor der Beiordnung fällig war und die Aufrechnung schon vor dem Über- gang des Erstattungsanspruchs auf die Bundeskasse erklärt wurde (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 420 f.; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 126 Rdn. 16). 1 2 - 3 - Die Regelung des § 126 Abs. 2 ZPO begegnet auch keinen verfassungs- rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1990 - IX ZR 246/89 - NJW-RR 1991, 254). Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenan- satz frei von Bedenken. Hahne Sprick Weber-Monecke Vézina Dose Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2001 - 53 C 4467/01 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2002 - 21 S 293/01 - 3 4