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Entscheidung

IV ZR 159/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 159/04 vom 9. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Stuttgart vom 9. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzli- che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klä- ger mit ihren Anträgen, den Arzt L. als Zeugen zu hören, der die Versicherungsnehmerin ausweislich sei- ner schriftlichen Auskunft vom 24. Februar 2004 erst seit August 1996 behandelt hat, in das Wissen dieses Zeugen stellen wollten, was die bei Abschluss des Versicherungs- vertrages im Jahre 1994 beteiligten Mitarbeiter des Versi- cherers über die Motive der Versicherungsnehmerin für den damaligen Vertragsschluss wussten. Von einer nähe- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Übrigen abgesehen. - 3 - Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 77.479 € Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.10.03 - 22 O 194/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.04 - 7 U 211/03 -