Entscheidung
IV ZR 146/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AKB §§ 7 I Abs. 2 Satz 3 und 7 V; KfzPflVV § 6 Abs. 1 1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaft- pflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vor- sätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steue- rungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zu- rechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich. 2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätz- lich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherungsnehmer jeweils neu die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfas- send an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken. 3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versiche- rungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei sei- ne Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genann- ten Höchstbeträge begrenzt ist. BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 146/04 - Brandenburgisches OLG LG Neuruppin