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Entscheidung

IX ZR 80/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 80/03 vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. Oktober 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2003 wird als unzulässig ver- worfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzu- lassungsbeschwerde nach einem Wert von 19.544,68 €. Gründe: Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zuläs- sig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte ist zur Zahlung von 13.372,58 € (nebst Zinsen) verurteilt worden. Außerdem ist seine Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden fest- gestellt worden. Der Wert des entsprechenden Antrags ist in den Vorinstanzen - von den Parteien unbeanstandet - auf 2.556,46 € (5.000 DM) festgesetzt wor- den. In der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte 1 2 - 3 - den zu ersetzenden Schaden unter Darlegung von Einzelheiten mit 7.715,13 € beziffert und so eine Beschwer von insgesamt 21.087,71 € errechnet. Für Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklagen) hat sich in der Praxis die Bemessung nach ei- nem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden Voll- streckbarkeit - mit einem Abschlag von 20 % allgemein durchgesetzt (BGH, Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, LM § 3 ZPO Nr. 72 = NJW-RR 1991, 509; Beschl. v. 17. März 2004 - XII ZR 162/00, BGH-Report 2004, 1055 f). Dabei handelt es sich zwar nur um einen Anhalt für den Regelfall; denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist vor allem auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, soweit sie für das wirtschaftliche Inte- resse des Klägers oder des Rechtsmittelklägers an der Erreichung des prozes- sualen Ziels von Bedeutung sind. In welcher Hinsicht der vorliegende Fall vom Regelfall einer positiven Feststellungsklage abweichen könnte, ist jedoch we- der vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich. Der Abschlag von 20 % wird sogar dann vorgenommen, wenn der Kläger - was hier nicht vorgetragen ist, aber daraus folgen könnte, dass hinter dem beklagten Anwalt dessen Haft- pflichtversicherer steht - damit rechnen kann, dass sein Gegner auf ein Fest- stellungsurteil hin freiwillig zahlt; denn auch hier muss die weniger weittragen- de, weil in der 3 - 4 - Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils ge- genüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung finden (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1998 - III ZR 137/98, BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 5 mit weiteren Nachweisen). 80 % von 7.715,13 € sind 6.172,104 €; der Wert der Beschwer beträgt damit insgesamt nur 19.544,68 €. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.04.2002 - 10 O 172/01 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.02.2003 - 19 U 119/02 -