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Entscheidung

IX ZB 275/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 275/03 vom 20. Oktober 2005 , - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. Oktober 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. November 2003 wird als unzulässig verworfen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Rechts- beschwerde nach einem Wert von 4.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie sich gegen eine Ent- scheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und vom Be- schwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Vorschrift des § 7 InsO setzt eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO voraus, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 n.F. Rn. 21). Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss wird jedoch durch § 252 ZPO eröffnet, nicht durch Vorschriften der Insolvenz- ordnung. Fischer Raebel Vill - 3 - Cierniak Lohmann