Entscheidung
2 StR 98/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 98/05 vom 19. Oktober 2005 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 2005, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - - 4 - Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Oktober 2004 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Verletzung der Fürsorge- pflicht in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen in fünf Fällen" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie ein Ver- fahrenshindernis geltend macht sowie die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Die Revision hat keinen Erfolg. I. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Soweit die Revision "allergrößte Zweifel" an der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten hegt, fehlt es hierfür an einem hinreichenden Tatsachenvor- trag. Wenn das Landgericht in der Hauptverhandlung ersichtlich keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten hatte und solche von der Ver- teidigung auch nicht geltend gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. u.a. BGH, - 5 - Beschl. vom 20. April 2004 - 1 StR 14/04; BGH, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 1 StR 120/01; BGH, Beschl. vom 27. April 2001 - 3 StR 502/99; BGH NStZ 1984, 181 jeweils m.w.N.). II. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht schon unzulässig sind, weil sie nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form oder verspä- tet (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) erhoben wurden, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere drängte sich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Ange- klagten zur Tatzeit nicht auf. III. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos. 1. Die Beurteilung der Konkurrenzen durch den Tatrichter, der mögli- cherweise der fehlerhaften Auffassung ist, die Verletzung der Fürsorgepflicht verbinde die mehrfachen Misshandlungen von Schutzbefohlenen zu einer Tat, ist rechtlich bedenklich, zumal das Landgericht in drei "Fällen" die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB für gegeben erachtet. Bedenken bestehen insbe- sondere auch deshalb, weil teilweise zwischen den Einzelhandlungen deutliche zeitliche Zäsuren (z.B. fünfwöchiger Krankenhausaufenthalt des Kindes) be- standen und weil es teilweise ganz erhebliche Körperverletzungen waren, die auch unter Berücksichtigung, dass das Tatbestandsmerkmal "Quälen" typi- scherweise mehrere Handlungen voraussetzt (vgl. BGHSt 41, 113 f.), nicht oh- ne weiteres die Annahme nur einer Tat rechtfertigen. Die Frage kann hier aber offen bleiben, weil der Senat mit Sicherheit ausschließen kann, dass die Ange- klagte durch diesen Schuldspruch beschwert ist. Eine Änderung des Konkur- renzverhältnisses lässt in aller Regel - so auch hier - den Unrechts- und Schuldgehalt unberührt (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 m.w.N.). - 6 - 2. Die Verneinung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB durch den Tatrichter weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die Strafkammer ist - sachverständig durch den Facharzt für Psychiatrie Prof. Dr. G. beraten - zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Eingangsmerk- mal des § 20 StGB gegeben ist. Sie hat hierbei insbesondere geprüft, ob das "auffallend feindselige Verhalten" gegenüber dem Kleinkind, das dann im Alter von weniger als zwei Jahren gestorben ist, zu einer anderen Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten führt. Im Einklang mit dem Sachverständigen hat die Strafkammer dies verneint und zur Begründung hierfür angeführt: "Auch nach ihren Ausführungen in der Hauptverhandlung und dem durch die Zeugen beschriebenen Verhalten ist sie durchaus in der Lage, die entwicklungstypi- schen Bedürfnisse und Wünsche eines Kindes zu erfassen; dies ergibt sich im Übrigen bereits aus der Behandlung des älteren Sohnes T. und der bei- den jüngeren Kinder, die auch jetzt noch in der Familie der Angeklagten leben" (UA S. 28). Dass die Angeklagte die Umstände erkannte und ihr Verhalten steuern konnte, folgt auch daraus, dass sie ständig von anderen Personen auf die Missstände hingewiesen wurde, ihre Misshandlungen vertuschte und Tätig- keiten anderer, die dem Kind helfen wollten, mit Nachdruck verhinderte. Des- halb reichen die Erwägungen des Tatrichters hier zur Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler aus. Weitere Darlegungen drängten sich nicht auf. - 7 - 3. Auch im Übrigen weist das Urteil im Strafausspruch keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil der Angeklagten auf. Durch die in Anbetracht der vorgenom- menen erheblichen Misshandlungen des Kleinkindes milde Strafe ist die Ange- klagte jedenfalls nicht beschwert. Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl