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Entscheidung

AnwZ (B) 72/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 72/04 vom 17. Oktober 2005 in dem Verfahren wegen Firmierung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kap- pelhoff am 17. Oktober 2005 beschlossen: Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens wer- den gegeneinander aufgehoben. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt. Gründe: Die Antragsteller zu 2. bis 6. sind Gründer einer Rechtsanwalts AG i.G., der Antragstellerin zu 1. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 beanstandete die Antragsgegnerin die geplante Firmierung der Anwalts AG als „A. Anwalts AG“. Den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung hat der An- waltsgerichtshof mit Beschluss vom 2. April 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die – vom Anwaltsgerichtshof zugelassene – sofortige Beschwer- de. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten im Hinblick auf die am 1. November 2004 in Kraft getretene ersatzlose Streichung der Absätze 2 und 3 des § 9 BORA a.F. (vgl. BRAK-Mitt. 2004, 177) und auf die Senatsentscheidung zur berufsrechtlichen Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsge- sellschaft vom 10. Januar 2005 - (AnwZ (B) 27/03 und 28/03, BRAK 2005, 424, z.V.b. in BGHZ 161, 376) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 1 - 3 - Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten des erledigten Verfahrens zu befinden. Der Se- nat hat diese gegeneinander aufgehoben, weil dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechtsfragen bis zur Änderung des § 9 BORA und bis zu der Senatsentscheidung vom 10. Januar 2005 weitgehend ungeklärt waren, der Billigkeit entspricht. Deppert Basdorf Ganter Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff Vorinstanz: AGH Hamm vom 2. April 2004 - 2 ZU 16/03 - 2