Entscheidung
AnwZ (B) 70/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 70/04 vom 17. Oktober 2005 In der Rechtsanwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappel- hoff am 17. Oktober 2005 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller war seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts- anwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht B. zugelassen. Durch Ver- fügung vom 27. November 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Be- schluss vom 23. April 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die soforti- ge Beschwerde des Antragstellers. 1 - 3 - - 4 - Inzwischen hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 8. Dezember 2004 die Zulassung des Antragstellers auch wegen fehlender Berufshaftpflicht- versicherung widerrufen. Diese Verfügung ist seit dem 13. Juli 2005 bestands- kräftig. Die Antragsgegnerin hat daraufhin das vorliegende Verfahren für erle- digt erklärt. II. 1. Nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Antragstel- lers hat sich die Hauptsache erledigt. Es genügt, dass die Antragsgegnerin unwidersprochen eine entsprechende Erklärung abgegeben hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 50/98; v. 1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 und v. 8. November 2004 - AnwZ (B) 86/03, sämtlich n.v.). 2. Danach war nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil seine sofortige Beschwerde ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich zurückzuweisen gewesen wäre. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung war der Antragsteller mit einem Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 915 ZPO). Die dadurch begründete Ver- mutung für einen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat der An- tragsteller nicht widerlegt. Er hat auch nichts für eine nachträgliche Konsolidie- 2 3 4 5 - 5 - rung seiner Vermögensverhältnisse vorgetragen. Vielmehr hat der Anwaltsge- richtshof ein Fortschreiten des Vermögensverfalls festgestellt. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof weiter angenommen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist. Ins- besondere reicht die Einrichtung von anwaltlichen Anderkonten hierfür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50, 51; v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102). In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller keine weitere Stellungnahme abgegeben. - 6 - Da die Hauptsache erledigt ist, konnte der Senat ohne mündliche Ver- handlung entscheiden. Deppert Basdorf Ganter Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23. April 2004 - 1 ZU 1/04 - 6