Entscheidung
IX ZR 7/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 7/05 vom 10. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 10. Oktober 2005 beschlossen: Der Antrag des Klägers, dem Beklagten eine Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 239 Abs. 2 ZPO zur Aufnahme des Prozes- ses und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu set- zen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Mit Urteil vom 23. April 2004 sind die Eheleute A. und H. M. verurteilt worden, gemäß §§ 3, 4 AnfG wegen einer For- derung des Klägers gegen die Schuldnerin D. H. die Zwangsvoll- streckung in bestimmte Grundstücke zu dulden. Die Berufung der Beklagten ist durch ein ihnen am 10. Dezember 2004 zugestelltes Urteil zurückgewiesen worden. Die Eheleute M. haben am 10. Januar 2005 Nichtzulassungs- beschwerde einlegen lassen. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungs- beschwerde ist bis zum 11. April 2005 verlängert worden. Am 5. April 2005 hat A. M. für beide Eheleute unter Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe sowie die erneute Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Am 7. April 2005 sind Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Eheleute eröffnet worden; in bei- - 3 - den Verfahren ist der Beklagte zum Treuhänder (§ 313 InsO) bestellt worden. Nunmehr beantragt der Kläger, den Beklagten als Treuhänder der beiden Ehe- leute M. zur Aufnahme des Beschwerdeverfahrens zu laden und ihm zugleich eine Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu setzen. 2. Die Vorschrift des § 17 AnfG regelt den Fall, dass ein Prozess zwi- schen einem Insolvenzgläubiger und einem Dritten (dem Anfechtungsgegner) geführt wird und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners - nicht: den Anfechtungsgegners - eröffnet worden ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZR 236/99, ZIP 2003, 39). In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgegner vom Insolvenzverwalter die Fortführung des an- hängigen Prozesses verlangen (OLG Koblenz ZVI 2005, 217); ein etwaiger "Ertrag" gebührt der Masse. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Schuldne- rin insolvent geworden. Der Prozess ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weil über die Vermögen der beiden Anfechtungsgegner Insolvenzverfahren eröffnet worden sind. Ein solcher Fall wird von der Vorschrift des § 17 AnfG nicht er- fasst. Rechtsstreitigkeiten, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfah- rens gegen den Insolvenzschuldner anhängig sind, können gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO sowohl vom Verwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die abgesonderte Befriedigung aus einem zur Masse gehörenden - 4 - Gegenstand betreffen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Nach Beendi- gung der Unterbrechung beginnt die volle Frist zur Begründung der Nichtzulas- sungsbeschwerde von neuem zu laufen (§ 249 Abs. 1 ZPO). Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann