OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 111/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 111/03 vom 6. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Oktober 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge- richts vom 19. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas- sungsbeschwerde nach einem Wert von 167.994,14 Euro. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re- visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob ein Anwaltsvertrag auch durch schlüssiges Verhalten zu- stande kommen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entschieden worden (z.B. BGH, Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084). An dieser Rechtsprechung hat sich das Berufungsurteil orientiert. - 3 - Der Rechtssatz, die Interessenlage allein vermöge einen Vertragsschluss nicht zu begründen, ist nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Frage einer Ein- beziehung der Kläger in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages ist das Beru- fungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewi- chen. Gegenläufige Interessen schließen die Einbeziehung Dritter in den An- waltsvertrag regelmäßig aus (vgl. BGH, Urt. vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 201 unter II. 2. b; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaf- tung Rn. 1404, 1408). Eventuelle Fehler bei der Rechtsanwendung im Einzel- fall vermögen eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Ergänzend sei bemerkt: Die von der F. mbH aufgrund des Pachtvertrages mit den Klägern errichteten Baulichkeiten standen im Eigentum dieser Gesellschaft (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 7 des Pachtvertrages hätten die Kläger die Gebäude nur gegen Zahlung des Verkehrswertes übernehmen können. Eine derartige Zahlung ist nicht erfolgt. Die von den Beklagten entworfenen Verträge tragen dieser Ausgangslage Rechnung. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Lohmann