Entscheidung
RiZ (R) 1/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 1/05 vom 5. Oktober 2005 in dem Prüfungsverfahren des Richters Antragsteller und Revisionsführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Antragsgegner und Revisionsgegner, wegen dienstlicher Beurteilung - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 5. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, den Richter am Bun- desgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwal- tungsgericht Gödel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Landgerichts Leipzig - Richterdienstgericht - vom 22. November 2004 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge- hoben. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache über- einstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e DRiG entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Landgerichts Leipzig für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO ent- sprechend). 1 - 3 - Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem über- einstimmenden Vorschlag der Verfahrensbeteiligten zu folgen und die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Von dem Vorschlag ab- zuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens kein Anlass. 2 Nobbe Solin-Stojanović Joeres Gödel Bayer Vorinstanz: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 66 DG 1/03 -