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Entscheidung

XII ZB 50/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 50/03 vom 28. September 2005 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der mit der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung hat der Senat wesentliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen der Antragstelle- rin nicht übergangen. Vielmehr lassen die Gründe des Senatsbeschlusses vom 6. Juli 2005 erkennen, dass der Senat sich mit der Frage, ob Art. 8 III des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens die Regelung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB verdrängt und einem Versorgungsausgleich unter irani- schen Eheleuten entgegensteht, unter Berücksichtigung des kontroversen Mei- nungsstandes in Rechtsprechung und Literatur hierzu eingehend auseinander- gesetzt hat. 1. Es trifft bereits nicht zu, dass der Senat Art. 8 III des Abkommens ent- gegen seinem Wortlaut ausgelegt habe; vielmehr hat er sich ausdrücklich auch auf seinen Wortlaut bezogen (Umdruck S. 5). Die Auffassung der Anhörungsrü- ge, der Senat hätte sich mit der iranischen Fassung auseinandersetzen müs- - 3 - sen, geht schon deshalb fehl, weil die französische Fassung maßgeblich ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens). Vor allem aber hat die weitere Be- schwerde die Frage, welche Fassung heranzuziehen ist, nicht angesprochen, so dass insoweit auch kein Vortrag der Antragstellerin übergangen worden sein kann. Mit der Rüge, der Senat habe sich bei seiner Auslegung des Abkom- mens rechtsfehlerhaft allein auf dessen deutsche Fassung gestützt, kann die Antragstellerin im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden. 2. Soweit die Anhörungsrüge ausführt, Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB gel- te allgemein auch gegenüber jedem anderen Staat und trete deshalb nicht hin- ter Art. 8 III des Abkommens zurück, hat der Senat entsprechende Rechtsaus- führungen der weiteren Beschwerde nicht übergangen, sondern aus den im Beschluss dargelegten Gründen nur nicht geteilt, weil diese Vorschrift nicht Be- standteil des deutschen ordre public sei. Diese Rechtsauffassung anzugreifen ist der Anhörungsrüge verwehrt. 3. Mit ihrem Hinweis, die Antragstellerin besitze seit drei Jahren die deut- sche Staatsangehörigkeit, kann die Antragstellerin im Rahmen der Anhörungs- rüge schon deshalb nicht gehört werden, weil sie dies in ihrer weiteren Be- schwerde nicht vorgetragen hat. Die Begründung der weiteren Beschwerde be- ginnt mit der - auch vom Beschwerdegericht eingangs getroffenen - Feststel- lung, die Parteien seien iranische Staatsangehörige. 4. Auch den Vortrag der Antragstellerin, sie habe ihren Lebensmittel- punkt in Deutschland und die Parteien hätten sich in allen Angelegenheiten dem deutschen Recht unterworfen, ist vom Senat nicht übergangen worden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vortrag erübrigte sich nämlich, weil es auf ihn nicht ankommt, da - wie der Senat ausgeführt hat (Umdruck - 4 - S. 3) - die Voraussetzungen einer (wirksamen) Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 2 bis 4 EGBGB ersichtlich nicht gegeben waren. Insoweit fehlte es bereits, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, an der nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erforderlichen notariellen Beurkundung. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose