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Entscheidung

XI ZR 392/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 392/04 vom 27. September 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 27. September 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz- liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das angefochtene Ur- teil beruht jedenfalls nicht auf einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts. Für die Prozessstandschaft gilt, vom Ausnahmefall einer hier nicht gegebenen stillen Siche- rungszession abgesehen, das Gebot der Offenlegung (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111 m.w.Nachw.). Die Wirkungen der gewillkürten Prozessstandschaft treten erst in dem Augenblick ein, in dem sie offen gelegt wird oder offen- sichtlich ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, WM 2003, 1974, 1976 m.w.Nachw.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt, dass die Voraussetzungen der gewillkürten - 3 - Prozessstandschaft spätestens im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorgetragen sein müssen (BGHZ 125, 196, 201; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587). Im Falle einer Unterbrechung des Verfahrens kann nichts ande- res gelten. Die vom Kläger behauptete Abtretung und gewillkürte Prozessstandschaft hätten eine Unterbre- chung des Verfahrens nach § 240 ZPO daher nur ver- hindern können, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des Klägers am 26. Februar 2004 vorgetragen worden wären. Da das nicht geschehen ist, ist der Rechtsstreit bis zur Beendi- gung des Insolvenzverfahrens oder bis zur Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nach § 85 Abs. 1 InsO oder durch den Kläger nach § 85 Abs. 2 InsO unterbrochen (§ 240 ZPO). Das Berufungs- urteil ist deshalb im Ergebnis richtig. - 4 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Beschwerdewert: 255.645,96 € Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen