Entscheidung
AnwZ (B) 64/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 64/04 vom 26. September 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch den Richter am Bundesgerichtshof Basdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am 26. September 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 15. April 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: I. Der 1937 geborene Antragsteller ist seit 1980 Mitglied der Rechtsan- waltskammer B. . Durch Bescheid vom 14. April 2003 hat die Antragsgegne- rin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 - 3 - Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je- doch in der Sache ohne Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 1. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Voll- streckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Üb- rigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis- anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll- streckungsmaßnahmen Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Wider- rufsverfügung erfüllt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung mit zwei Haftbefehlen - Forderungen der B. Wasserbetriebe und einer Frau B. - im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass die Vermutung des Vermögensverfalls eingreift. Der Antragsteller hat die Berechtigung dieser For- derungen nicht bestritten und weitere Verbindlichkeiten eingeräumt, allerdings auf erhebliches, wenn auch hoch belastetes Grundvermögen in W. und - 4 - auf weiteres Grundvermögen in der ehemaligen DDR verwiesen. Nach eigenen Angaben ist dieses Vermögen, über das Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, jedoch nicht ohne weiteres verfügbar. Näherer Aufklärung bedarf es insoweit nicht, weil der Antragsteller selbst nicht bestreitet, zur Zeit nicht in der Lage zu sein, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Eine Konsolidierung seiner Vermö- gensverhältnisse sei erst nach Klärung der Rechtsstreitigkeiten zu erwarten. 2. Der Vermögensverfall ist auch nicht nachträglich weggefallen. Der An- tragsteller ist nunmehr mit fünf Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetra- gen und hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 3. Der Rechtsanwalt ist der Auffassung, dass unabhängig von der Beur- teilung seiner Vermögensverhältnisse eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben sei, weil er nur in eigenen Angelegenheiten tätig werde. a) Der Vermögensverfall indiziert die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, weil der Rechtsanwalt die für Mandanten bestimmten Gelder regelmäßig nicht wirksam vor dem Zugriff der Gläubiger schützen kann. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff auf Mandantengelder fern liegt, kann ein Ausnahmefall angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall, bei dem auch eine abstrakte Gefährdung der Rechtsuchenden kaum denkbar ist, liegt nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt zukünftig nur noch in eigenen oder Familienangelegenheiten tätig werden will (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ(B)13/99). Eine solche Selbstbeschränkung ist nicht kontrollierbar und kann jederzeit aufgege- ben werden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 70/03, BRAK-Mitt. 2005, 27; vom 12. Januar 2004 - AnwZ(B) 17/03; vom 14. Juli 2003 - AnwZ(B) 61/02). - 5 - b) Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Auch wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er schon seit Jahren nur noch in eigenen Sachen tätig wird, kann er diese Selbstbeschrän- kung jederzeit aufgeben, ohne dass die Antragsgegnerin dies auch nur erfährt. Eine wirksame Kontrolle oder Sicherungsmaßnahmen, mit denen eine Gefähr- dung reduziert werden kann, sind nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2005 - AnwZ(B) 38/04). Unter diesen Umständen kann auch unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass die in der Widerrufsverfügung und in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten Verbindlichkeiten mit Mandatsverhält- nissen nicht im Zusammenhang stehen und der Antragsteller sich bisher nichts hat zu schulden kommen lassen, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden nicht ausgeschlossen werden. Der Geschäftswert für das Verfahren war in der für Fälle der vorliegen- den Art üblichen Höhe - und damit abweichend vom Anwaltsgerichtshof - fest- zusetzen. Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Frey Hauger