OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 223/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/04 vom 22. September 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. September 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2004/10. September 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbil- dung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die in dem Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 26. März 2003 in Bezug genommenen Anlagen sind von der Antragstellerin ersichtlich zusammen mit der Antragsschrift, die sich allerdings auf mehrere Gesellschaf- ten der S. -Gruppe bezog, beim Insolvenzgericht eingereicht worden. Dies - 3 - ergibt sich auch daraus, dass die Schuldnerin bereits in ihrer vor Verfahrenser- öffnung zu dem Insolvenzantrag abgegebenen Stellungnahme vom 5. April 2004 auf eine der in der Antragsschrift erwähnten Anlagen eingeht. Die weitere Aktenführung durch das Insolvenzgericht, die dadurch erschwert worden ist, dass ein Teil der Eröffnungsverfahren an ein anderes Insolvenzgericht wegen dessen örtlicher Zuständigkeit abzugeben war, hat keinen Einfluss auf die Zu- lässigkeit des Insolvenzantrags. Diese steht nicht in Frage. Die Rechtsbeschwerde vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die Be- schwerdeentscheidung den vom Insolvenzgericht angenommenen Eröffnungs- grund der Zahlungsunfähigkeit mit einer Begründung gebilligt hat, die ein Ein- greifen des Rechtsbeschwerdegerichts nötig macht. Es handelt sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung. Die Vorinstanzen durften den Eintritt der Zah- lungsunfähigkeit dem eingeholten Gutachten in Verbindung mit den Angaben in dem Schreiben der Schuldnerin vom 11. Februar 2004 nebst den dort beige- fügten Liquiditätsberechnungen entnehmen. Dafür, dass sich die Liquidität der Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (10. September 2004) verbessert haben könnte (vgl. MünchKomm-InsO/ Schmahl, § 16 Rn. 38 und § 34 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 Rn. 18), fehlt jeder Anhalt. Für einen Gehörsverstoß durch das Beschwerdegericht, der für die Ent- scheidung, die Verfahrenseröffnung durch das Insolvenzgericht zu bestätigen, ursächlich geworden sein könnte, ist nichts ersichtlich. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, ZIP 2005, 1426, 1428 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ist bei einer nicht innerhalb von drei Wochen zu beseitigenden Liquiditätslücke des Schuld- - 4 - ners von 10 v. H. regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu er- warten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird. Dies war angesichts des von der Schuldnerin angemel- deten zusätzlichen Liquiditätsbedarfs spätestens zu dem Zeitpunkt der Fall, zu dem die Gläubigerbanken die ausgereichten Kredite fristgerecht kündigen konnten. Dieser Zeitpunkt lag weit vor der Entscheidung durch das Beschwer- degericht. Die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten alternati- ven Wege der Liquiditätsbeschaffung vermögen daran nichts zu ändern. So- weit sich das Beschwerdegericht mit ihnen nicht ausdrücklich auseinander- setzt, kann dies einen entscheidungserheblichen Verfassungsverstoß nicht begründen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei- zutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann