Entscheidung
VI ZR 7/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 7/05 vom 20. September 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 3. August 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vor- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - BGHReport 2005, 804, 805). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Um- fang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. - 3 - Im vorliegenden Fall ging es nicht um eine Verwertung des im sozialge- richtlichen Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens S. - GA II 270 unten - als Gutachten. Es ging ausschließlich darum, ob das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers und der Anregung des neurologischen Sachverständi- gen N. auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nachkommen muss- te oder nicht. Dagegen sprach, dass der psychiatrische Sachverständige im Sozialgerichtsverfahren 1997 keine Störungen auf psychiatrischem Gebiet fest- gestellt hatte. Der Kläger hätte daher darlegen müssen, was sich seit dieser Zeit in seinem Befinden geändert haben sollte, wenn das Beweisangebot be- weiserheblich sein sollte. Solcher Vortrag fehlte und war auch dem neuro- otologischen Gutachten C. nicht zu entnehmen, weil die dort erhobenen Befunde aus schulmedizinischer Sicht "nicht nachvollziehbar" waren und im Widerspruch zu neurologischen und HNO-ärztlichen Feststellungen unmittelbar nach dem Unfall und im Jahr 2002 standen (Gutachten N. GA II 279 un- ten/280 Abs. 1). Dass der neurologische Sachverständige N. eine psychiatri- sche Zusatzbegutachtung angekündigt hatte, konnte das Gericht nach allem - 4 - nicht binden. Es war bei dieser "Gutachtenlage" nicht zur Aufklärung der "na- turwissenschaftlichen" Kausalität verpflichtet. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr