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Entscheidung

V ZR 205/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 205/04 vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und der Richter Dr. Czub beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 25. Juli 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen (§§ 321a Abs. 4 Satz 3, 97 ZPO). Die von dem Beklagten zu 2 aufgezeigten Gesichtspunkte hat der Senat nicht übersehen. Sie vermochten eine Zulassung der Revision aber nicht zu begründen, weil der Beklagte zu 2 zur Bestellung der Dienstbarkeit auf Grund einer stillschweigenden Übernahme der von dem Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Verpflichtung (vgl. Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489), jedenfalls aber nach dem hier anwendbaren (vgl. BVerfG, NJ 2003, 533) § 116 SachenRBerG verpflichtet ist. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub