Leitsatz
VIII ZR 369/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 369/04 Verkündet am: 14. September 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 C Die Weitergabe versandfertig verpackter Ware an ein Beförderungsunternehmen mit dem Auftrag, die Sendung per Nachnahme zuzustellen, begründet keinen An- scheinsbeweis dafür, dass die dem Empfänger ausgehändigte Ware von diesem be- zahlt worden ist. BGH, Versäumnisurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 369/04 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkam- mer 52 des Landgerichts Berlin vom 1. November 2004 aufgeho- ben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. Mai 2004 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.154,57 € nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2002 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten zu tra- gen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte bestellte telefonisch am 12. September 2002 bei der Kläge- rin, die einen Handel für Computerzubehör betreibt, Ware zum Preis von 1.154,57 €, die auf Wunsch des Beklagten an ihn versandt werden sollte. Die Klägerin machte die Ware, der die Rechnung mit der Zahlungsbedingung 1 - 3 - "Nachnahme/Bar" beigepackt wurde, am selben Tag versandfertig und beauf- tragte die Streithelferin mit der Zustellung per Nachnahme. Die Streithelferin gab den Auftrag an einen Vertragsunternehmer weiter, der das Warenpaket dem Beklagten vor Ablauf von drei Werktagen seit der Bestellung aushändigte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision, über die durch Versäumnisurteil zu entscheiden ist, hat Er- folg. Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis des Be- klagten, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 f). I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB bestehe nicht, weil er gemäß § 362 Abs. 2 BGB durch Erfüllung erloschen sei. Hierfür sei zwar der Beklagte beweispflichtig. Die Darlegungs- und Beweislast des Beklagten sei aber durch die Regeln über den ersten Anschein aufgrund eines typischen Ge- schehensablaufs erleichtert. Die Kammer gehe von dem Erfahrungssatz aus, dass Waren einer Nachnahmesendung nur gegen Zahlung ausgeliefert würden; dies sei gerade Sinn und Zweck der Nachnahmesendung. Die Voraussetzun- gen dieses Erfahrungssatzes stünden fest: Unstreitig habe die Klägerin die Wa- re mit dem Auftrag, sie als Nachnahmesendung auszuliefern, an die Streitver- 2 3 4 5 - 4 - kündete übergeben. Damit sei davon auszugehen, dass die Übergabe der Ware an den Beklagten gegen Zahlung erfolgt sei. Die Klägerin und die Streitverkün- dete hätten den Anscheinsbeweis dahin, dass der Beklagte die Forderung er- füllt habe, nicht erschüttern können. Mögliche Fehler in der Versandkette habe die Klägerin nicht hinlänglich dargetan; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Paket nicht als Nachnahmepaket gekennzeichnet gewesen sei oder den Nach- nahmeaufkleber verloren habe, habe sie nicht vorgetragen. Auch der Umstand, dass der Beklagte keine Quittung vorlegen könne, erschüttere die Vermutung der Erfüllung nicht. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü- fung nicht stand. Der Anspruch der Klägerin aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises ist auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be- klagte für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit beweispflichtig ist und er diesen Beweis weder mit einer Quittung für die behauptete Zahlung (§ 368 BGB) noch mit den Aussagen der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen erbracht hat. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass dem Beklagten die Beweisführung durch die Regeln über den Beweis des ersten Anscheins er- leichtert sei; aufgrund eines Erfahrungssatzes, der dahin gehe, dass Waren einer Nachnahmesendung nur gegen Zahlung ausgeliefert würden, sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Ware bezahlt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, die Rechts- grundsätze des Anscheinsbeweises verletzt (§ 286 ZPO); dies unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; BGHZ 160, 308, 313). 6 7 8 - 5 - Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind nur bei typi- schen Geschehensabläufen anwendbar; es muss ein Sachverhalt feststehen, der eine gewisse Typik aufweist und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (st.Rspr.; BGHZ 160, 308, aaO; zuletzt Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, unter II 4). Nicht ausreichend für die Annahme eines Anscheinsbeweises sind dem- gegenüber bloße Indizien oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorlie- gen der zu beweisenden Tatsache. Ein typischer Geschehensablauf, auf dem der vom Berufungsgericht angenommene Erfahrungssatz beruht, ist im vorlie- genden Fall vom Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden, so dass ein Anscheinsbeweis nicht gerechtfertigt ist. Auch wenn man es mit dem Berufungsgericht als gesicherten Erfah- rungssatz ansähe, dass die Aushändigung von Nachnahmesendungen nur ge- gen Bezahlung erfolgt, wäre eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Die tat- sächlichen Voraussetzungen eines solchen Erfahrungssatzes stehen hier nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, schon deshalb fest, weil die Klägerin den Computer mit dem Auftrag der Versendung als Nachnahmesendung an die Streithelferin übergeben hat. Denn aus der bloßen Auftragserteilung folgt nicht bereits die ordnungsgemäße Auftragserfüllung; insoweit besteht auch kein all- gemeiner Erfahrungssatz. Voraussetzung für die Anwendung des vom Beru- fungsgericht zugrunde gelegten Erfahrungssatzes über die regelmäßige Bezah- lung von Nachnahmesendungen ist deshalb, dass der von der Klägerin erteilte Versendungsauftrag von der Streithelferin und deren Subunternehmer auch ordnungsgemäß ausgeführt wurde und dem Beklagten die Ware tatsächlich als Nachnahmesendung ausgehändigt worden ist. Davon ist das Berufungsgericht - unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast - zu Unrecht ausgegangen. 9 10 - 6 - Eine ordnungsgemäße Erfüllung des Versendungsauftrags setzt unter anderem voraus, dass der Zusteller das Warenpaket bei der Aushändigung an den Beklagten noch als Nachnahmesendung erkennen konnte. Dies ist jedoch - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - nicht nachgewiesen. Das Be- rufungsgericht hat Fehler in der Versandkette, die dazu geführt haben können, dass die Ware - sei es auf dem Paket selbst oder auf dem Eingabeterminal des Zustellers - nicht (mehr) als Nachnahmesendung gekennzeichnet war, für mög- lich gehalten, hat aber gemeint, dass die Klägerin und die Streithelferin derarti- ge Fehler nicht hinlänglich dargetan hätten, um den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Damit hat das Berufungsgericht die Darle- gungs- und Beweislast verkannt. Steht nicht fest, dass die Ware bei der Auslie- ferung (noch) als Nachnahmesendung gekennzeichnet war und vom Zusteller entsprechend behandelt worden ist, so geht dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu Lasten des Beklagten und nicht zu Lasten der Klägerin. Denn der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Erfahrungssatzes, mit dem er den Anscheinsbeweis führen will, zu bewei- sen. Es geht hierbei nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die Frage, ob die gegnerische Partei - hier die Klägerin - die Geltung der Schlussfolgerung eines bestehenden Erfahrungssatzes hinreichend erschüttert hat, sondern dar- um, ob der Erfahrungssatz - von seinen Voraussetzungen her - in einem kon- kreten Fall überhaupt zur Anwendung kommen kann. Da es somit an dem vom Beklagten zu erbringenden Nachweis dafür fehlt, dass ihm die Ware als Nachnahmesendung ausgehändigt worden ist, kann der vom Berufungsgericht angenommene Erfahrungssatz nicht zugrunde gelegt und folglich auch nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises davon ausge- gangen werden, dass die Ware vom Beklagten bei der Aushändigung des Pa- kets bezahlt worden ist. 11 12 - 7 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tatsächliche Feststel- lungen nicht zu erwarten sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Be- klagte ist antragsgemäß zu verurteilen, da er nicht bewiesen hat, dass er die unstreitige Kaufpreisforderung beglichen hat, und er sich seit dem 17. Oktober 2002 in Verzug befindet (§ 433 Abs. 2, § 286 Abs. 3, Satz 1, 1. Halbs., Satz 3, § 288 Abs.1 BGB). Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 25.05.2004 - 204 C 429/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2004 - 52 S 219/04 - 13