Entscheidung
3 StR 310/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
5mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 310/05 vom 13. September 2005 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi- sion gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. Mai 2005 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 4. Mai 2005 wegen banden- mäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 1. Die mit Schreiben seines Verteidigers vom 14. Juli 2005 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist und damit verspätet beim Landgericht eingegangen ist. Soweit der Angeklagte selbst mit einem in russischer Sprache abgefassten Schreiben vom 7. Mai 2005, eingegangen beim Landgericht am - 3 - 10. Mai 2005, Revision eingelegt hatte, fehlt es an einer formgerechten, in deutscher Sprache abgefassten (§ 184 GVG) Revisionseinlegung (vgl. BGHSt 30, 182). Die Übersetzung des Schreibens ging erst am 2. Juni 2005 und damit nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist beim Landgericht ein. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig, da die geltend gemachten Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht worden sind. Die eigene Erklärung des Angeklagten reicht als Mittel der Glaubhaftma- chung nicht aus (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Glaubhaftmachung 3; Meyer- Goßner, StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 9). Außerdem hat er nicht innerhalb der Wo- chenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angegeben, zu welchem Zeitpunkt er Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hatte. Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert