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Entscheidung

4 StR 62/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/05 vom 23. August 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2005 be- schlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu- mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur- teil des Landgerichts Frankenthal vom 2. November 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Rüge, die Dolmetscherin sei nicht vereidigt worden: Nach den Umständen ist - wie der Beschwerdeführer vorge- tragen hat - davon auszugehen, dass der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde. Allerdings kann - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesan- walts - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler aus- geschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte - was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen Vertei- diger) geständig (vgl. BGH NStZ 1996, 608) und zum anderen ist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer trägt hierfür auch - 3 - keine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass sich die allgemein beeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen Verantwortung in dem Verfahren nicht bewusst war und sie nicht treu und ge- wissenhaft übertragen hat, zumal die Richtigkeit ihrer Über- setzung von den Verteidigern, die - wie das Freibeweisverfah- ren ergeben hat - der italienischen Sprache mächtig sind, je- derzeit kontrolliert werden konnte (vgl. BGH NStZ 1998, 204; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible