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Entscheidung

4 StR 61/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 61/05 vom 23. August 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2005 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankenthal vom 13. Oktober 2004 wird als unbegrün- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Rüge, die Dolmetscherin sei nicht vereidigt worden: Nach den Umständen ist - wie der Beschwerdeführer vorge- tragen hat - davon auszugehen, dass der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde. Allerdings kann - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesan- walts - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler aus- geschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte - was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen Vertei- diger) im Wesentlichen geständig (vgl. BGH NStZ 1996, 608) und zum anderen ist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer trägt hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass sich die allgemein beeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen Verantwortung in dem Verfahren nicht bewusst war und sie nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, zumal die Rich- tigkeit ihrer Übersetzung von den Verteidigern, die - wie das Freibeweisverfahren ergeben hat - der italienischen Sprache - 3 - mächtig sind, jederzeit kontrolliert werden konnte (vgl. BGH NStZ 1998, 204; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible