Entscheidung
II ZR 172/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 172/04 vom 22. August 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Der Antrag der Beklagten vom 19. Juli 2005 auf Berichtigung, hilfsweise Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte begehrt im Wege der Berichtigung gemäß § 319 ZPO, hilfsweise der Ergänzung analog § 321 ZPO die Abänderung des Senatsbe- schlusses vom 20. Juni 2005 dahingehend, dass anstelle der dort ausgespro- chenen Zurückverweisung der Sache "an einen anderen Zivilsenat" des Beru- fungsgerichts der Senat den Zivilsenat, an den zurückverwiesen wird, konkret bezeichnet. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die begehrte Änderung ist weder im Wege der Berichtigung noch der Ergänzung des Beschlusses zulässig. Er ist im Übrigen auch in der Sache unbegründet. 1. Eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO, die grundsätzlich auch bei Be- schlüssen in Betracht kommt (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 319 Rdn. 3; § 329 Rdn. 39), setzt eine Unrichtigkeit des Beschlusses voraus. Eine solche ist - 3 - gegeben, wenn das vom Gericht im Beschluss Erklärte von dem von ihm tat- sächlich Gewollten abweicht. Die im Senatsbeschluss verlautbarte Zurückver- weisung an einen "anderen", nicht vom Senat konkret bezeichneten Zivilsenat des Berufungsgerichts entspricht jedoch dem vom Senat Gewollten. 2. Eine Ergänzung analog § 321 ZPO, die ebenfalls grundsätzlich bei Beschlüssen zulässig ist (Zöller/Vollkommer aaO § 321 Rdn. 1, § 29 Rdn. 41), setzt eine Entscheidungslücke voraus. Eine solche ist u.a. gegeben, wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch versehentlich bei der Entscheidung übergangen worden ist. Da der Senat den Antrag der Be- klagten auf Zurückverweisung an das Berufungsgericht beschieden hat, liegt eine Entscheidungslücke ersichtlich nicht vor. 3. Unabhängig davon ist der Antrag auch in der Sache unbegründet. Die Formulierung im Senatsbeschluss entspricht dem Wortlaut des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Erfolgt - wie geschehen - die Zurückverweisung an einen "ande- ren" Spruchkörper des Berufungsgerichts, ergibt sich aus dem Geschäftsvertei- lungsplan des Berufungsgerichts, welcher Senat zur Entscheidung in der Sache berufen ist (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 563 Rdn. 4; MünchKommZPO/Wenzel 2. Aufl. Aktualisierungsband § 563 Rdn. 3; Albers in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 563 Rdn. 2; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 563 Rdn. 1). Auch Grunsky in Stein/Jonas (ZPO, 21. Aufl. § 565 a.F. Rdn. 3), auf den die Beklagte sich zur Begründung ihrer Ansicht, die Zurück- verweisung müsse an einen konkret bezeichneten Senat erfolgen, bezieht, ver- tritt unter - nicht (mehr) zutreffender - Verweisung auf Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann die Ansicht, eine Zurückverweisung "nicht an den … Senat" sei unwirksam, führt aber sodann - in Übereinstimmung mit der übrigen Litera- - 4 - tur - aus, dass sich in diesem Fall die Zuständigkeit nach dem Geschäftsvertei- lungsplan des Berufungsgerichts richtet. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 20, 336 ff.) nicht, dass das Revisi- onsgericht im Falle der Zurückverweisung den beim Berufungsgericht befassten Senat konkret benennen muss. Das Bundesverfassungsgericht verlangt ledig- lich, dass die Zurückverweisungsvorschriften so gefasst sind, dass die Rechts- pflege vor sachfremden Einflüssen auf die Bestimmung des Richters im Einzel- fall geschützt wird. Verweist das Revisionsgericht an einen "anderen" Senat des Berufungsgerichts zurück und ergibt sich - wie auch im konkreten Fall des Oberlandesgerichts Celle für die Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO - die Zuständigkeit des im Einzelfall berufenen Senats aus dem Ge- schäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts, durch den der gesetzliche Rich- ter bestimmt wird, besteht ersichtlich nicht die Gefahr sachfremder Einflüsse auf die Bestimmung des Richters im Einzelfall. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass eine Wiederbefassung desselben Senats in dem wieder eröffneten Beru- fungsverfahren im Falle des § 563 ZPO schlechthin ausscheidet. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe