Entscheidung
5 StR 290/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 290/05 alt: (5 StR 136/04) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. August 2005 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2005 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten S wird das Ur- teil des Landgerichts Stuttgart vom 4. März 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es diesen Ange- klagten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht, das nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat (BGH NJW 2004, 2603) nur noch über die Gesamtstrafen befinden musste, hat – bei identischen Einzelstrafen für beide Angeklagte – den An- geklagten S zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Mitangeklagten T – bei Strafaussetzung zur Be- währung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Re- vision des Angeklagten S hat Erfolg. Die nunmehr festgesetzte Gesamtstrafe hätte angesichts des Um- stands einer besonderen Begründung bedurft, dass durch das vorherige Se- natsurteil ein wesentlicher Teil der Vorwürfe durch einen Teilfreispruch in Wegfall geraten ist. Der Teilfreispruch betraf insbesondere auch die damalige Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, die das Landgericht im ersten Urteil durch einen nicht zu beanstandenden straffen Zusammenzug der Ein- zelstrafen auf vier Jahre Gesamtfreiheitsstrafe erhöht hatte. Das angefochte- - 3 - ne Urteil lässt nicht erkennen, welche strafschärfenden Gesichtspunkte die nunmehr deutliche Erhöhung der jetzigen Einsatzstrafe von einem Jahr Frei- heitsstrafe rechtfertigen könnten. Bei der neu vorzunehmenden Gesamtstra- fenbildung wird dem Umstand Gewicht zukommen müssen, dass der Ange- klagte S in einem Umfang Untersuchungshaft verbüßt hat, der sich im Blick auf die nunmehr – nach der beträchtlichen Reduzierung des Schuld- umfangs infolge des Teilfreispruchs – festzusetzende Freiheitsstrafe als un- angemessen lang darstellt. Basdorf Häger Raum Brause Schaal