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Entscheidung

1 StR 279/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 279/05 vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 23. Juli 2003 wird als unzulässig verwor- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: 1. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun- desanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. Juli 2005 Bezug. Ergänzend wird auf die Entscheidung BGH, Beschluß vom 31. Mai 2005 - 1 StR 158/05 - hin- gewiesen. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung i.S.v. § 45 Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). 2. Soweit der Wiedereinsetzungsantrag auf § 44 Satz 2 StPO gestützt wird, weil laut Protokoll überhaupt keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht - 3 - (BGH NStZ 1984, 329). Im übrigen war dem Angeklagten, einem wegen Verun- treuung von Mandantengeldern und weiteren zahlreichen berufsspezifischen Delikten verurteilten Rechtsanwalt, die fehlende Rechtsmittelbelehrung seit dem 23. Juli 2003 bekannt. 3. Damit erledigen sich sämtliche übrigen Anträge. Nack Wahl Hebenstreit Elf Graf