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Entscheidung

IX ZR 247/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 247/02 vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Je- na vom 10. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 130.304,28 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes- sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re- visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, das Berufungsgericht weiche bei seiner Auslegung des Schreibens vom 13. Januar 1998 von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, trifft dies nicht zu. In der Recht- - 3 - sprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß ein Verzicht schlüssig erklärt werden kann, sofern der Verzichtswille deutlich zum Ausdruck gekom- men ist (BGH, Urt. v. 21. November 1985 - VII ZR 305/84, WM 1986, 366, 367; Beschl. v. 23. Oktober 1998 - BLw 40/98, WM 1999, 190), wobei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urt. v. 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94, ZIP 1995, 1195, 1196; v. 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, ZIP 1996, 129, 130). Das Berufungsgericht hat entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde weder einen Verzicht vermutet noch angenommen, ein Verzicht sei im Zweifel weit auszulegen. Es hat auch nicht die Auffassung vertreten, daß neben dem Anspruchsberechtigten selbst ein Dritter den Verzicht erklären könne. Vielmehr hat es festgestellt, daß der Verzicht durch die Zessionare S. und D. selbst abgegeben wurde. Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich. 2. Auf die weiteren Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es damit nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Fischer Ganter Vill Cierniak Lohmann