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Entscheidung

IX ZR 178/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 178/04 vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan- desgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.361,84 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts liegt nicht vor. Das Be- rufungsgericht hat lediglich festgestellt, der Vortrag der Beklagten lasse nicht erkennen, daß es überhaupt zu einer korrigierenden Beratung nach Zugang - 3 - des Schreibens vom 5. Oktober 1994 gekommen sei. Daher geht es nicht um die im Urteil des VI. Zivilsenats vom 16. Oktober 1984 (VI ZR 304/82, NJW 1985, 264, 265) offen gelassene Frage einer Beweiserleichterung, wenn der Rechtsanwalt nach unzureichender schriftlicher Belehrung im Haftpflichtprozeß substantiiert behauptet, daß er später alles wieder richtig gestellt habe. Die Frage, wann der Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Han- deln zum Tragen kommt, wird nicht entscheidungserheblich; denn das Beru- fungsgericht hat ein entsprechendes Verhalten der Kläger gemäß § 287 ZPO festgestellt. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungs- grund auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen zur Verjährung stehen in Einklang mit der Rechtspre- chung des Senats. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Fischer Ganter Vill Cierniak Lohmann