OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 114/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 114/02 vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen, die Beschwer- de des Beklagten gegen die Nichtzulassung als unzulässig ver- worfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 91 % und der Beklagte zu 9 %. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 299.279,13 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), aber unzulässig. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zu Scha- densersatz richtet, fehlt die gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche Be- schwerdebegründung (vgl. BGHZ 152, 7, 8). Dieser Anforderung ist nicht ge- - 3 - nügt, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - lediglich Ausführungen zur Feh- lerhaftigkeit des Berufungsurteils macht. Soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Rückzahlung des Gebührenvorschusses wendet, scheitert seine Nichtzulassungsbeschwerde an der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Diese bezieht sich auf den Wert des Beschwerdegegenstandes (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2432; Beschl. v. 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 6). Umfaßt die Nichtzulassungsbe- schwerde mehrere Prozeßteile, die jeweils einer selbständigen Revisionszu- lassung zugänglich sind, ist die Wertgrenze auch dann überschritten, wenn jeder Prozeßteil für sich einen geringeren Wert als 20.000 € hat, die Summe diesen Betrag jedoch übersteigt. Dabei finden aber nur diejenigen Prozeßteile Berücksichtigung, die Gegenstand einer im übrigen wenigstens zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde sind (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 aaO S. 2433). Der vom Beklagten gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO begründete Teil der Beschwerde betrifft aber nur einen Wert von 11.759,71 € (= 23.000 DM). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wäre im übrigen unbe- gründet. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die vom Beklagten aufgeworfe- nen Rechtsfragen sind geklärt. Von näherer Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO. II. - 4 - Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Die zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt. Ein Vertragsverhältnis im Sinne des § 51b BRAO liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt einen Treu- handauftrag ohne Verpflichtung zur Rechtsberatung erhalten hat (BGHZ 120, 157, 159; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, 1027; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1524). Dies haben das Berufungsgericht und das Landgericht nicht verkannt. Beide sind davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt H. als privater Treu- händer oder Makler, jedenfalls ohne rechtsberatende Funktion, tätig geworden ist. Dann war § 51b BRAO nicht anwendbar. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils genügen den Anforde- rungen des § 540 ZPO. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist - auch durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts - nicht gege- ben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO. - 5 - III. Zur Bestimmung des Beschwerdewertes wurde der von der Klägerin ver- folgte Beschwerdegegenstand nach dem am Tage des Eingangs ihrer Nichtzu- lassungsbeschwerde geltenden (§ 4 Abs. 1 ZPO) Kurs umgerechnet. Fischer Ganter Vill Cierniak Lohmann