OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZA 22/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 22/03 vom 14. Juli 2005 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill am 14. Juli 2005 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. August 2003 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil das beabsichtig- te Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbe- schwerde wäre unzulässig; denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung über die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter anderem darauf gestützt, daß der Schuldner trotz seiner attestierten krankheitsbedingten Beeinträchtigungen zu einer Wahrnehmung seiner Interessen im Insolvenzverfahren in der Lage sei und die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweise, - 3 - sondern den gewöhnlichen Anforderungen eines Regelinsolvenzverfahrens entspreche. Damit hat es die Umstände des Einzelfalls gewürdigt, die einer grundsätzlichen Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zugänglich sind. 2. Die Frage, ob dem Schuldner für die beabsichtigte Vorlage eines In- solvenzplans wegen der damit verbunden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, stellt sich im Streitfall nicht. Der Schuldner hat ohne weitere konkrete Angaben lediglich geltend gemacht, es sei beabsichtigt, "eventuell einen Insolvenzplan aufzustellen, um das Ver- fahren derart zu gestalten, daß eventuell dem Antragsteller die Möglichkeit ge- währleistet wird, sich wieder selbständig zu machen". Ein derart unbestimmter Vortrag gibt keine ausreichende Grundlage, Erfolgsaussichten und möglicher- weise entstehende Schwierigkeiten eines Insolvenzplanverfahrens zu beurtei- len und unter diesem Gesichtspunkt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu erwägen. 3. Auch gegen die Zurückweisung des im Prüfungstermin gestellten Bei- ordnungsantrags wäre die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen. Dafür hat der an- waltlich beratende Schuldner im Streitfall Hinreichendes nicht vorgetragen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht allein deshalb geboten, weil ein Gläubiger eine Forderung aus einer vor- sätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle anmeldet und das In- - 4 - solvenzgericht den Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343 f). Die angefoch- tene Entscheidung steht in Einklang mit dieser Rechtsprechung. Fischer Ganter Raebel Kayser Vill