Leitsatz
VII ZB 16/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 16/05 vom 5. Juli 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 727 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter muß den Fortbestand seiner Berechtigung als Rechtsnach- folger im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen. BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 16/05 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Wert: bis 500 € Gründe: I. Die K.-GmbH erwirkte gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbe- scheid. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - wurde über das Vermögen der K.-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller als Insolvenzverwalter bestellt. Unter Hinweis auf diesen Umstand beantragte der Antragsteller bei dem Vollstreckungsgericht, den Vollstreckungsbescheid auf ihn als Insolvenzverwalter umzuschreiben. Zu diesem Zweck legte er den Eröffnungsbeschluß und die Bestallungsurkunde in von ihm beglaubigter Kopie vor. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolge- klausel zurückgewiesen, weil die Urkunden nicht in der Form des § 727 ZPO vorgelegt worden und die Rechtsnachfolge nicht offenkundig sei. - 3 - Im Beschwerdeverfahren hat sich der Antragsteller darauf berufen, daß das zuständige Insolvenzgericht sämtliche relevanten Daten im Internet veröf- fentliche und seine Rechtsnachfolge damit offenkundig sei. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sei- nen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 727 ZPO kann dem Insolvenzverwalter, soweit der Anspruch das von ihm verwaltete Vermögen betrifft, eine vollstreckbare Ausfertigung ei- nes zugunsten des Insolvenzschuldners ergangenen Vollstreckungsbescheids erteilt werden, wenn er seine Funktion durch öffentliche oder öffentlich beglau- bigte Urkunden nachweist oder sie bei dem Gericht offenkundig ist. Der An- tragsteller hat entsprechende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zum Nachweis seines Amtes nicht vorgelegt. Entscheidend ist daher, ob wegen Offenkundigkeit auf einen Nachweis durch derartige Urkunden verzichtet wer- den kann. 1. Das Beschwerdegericht hat Offenkundigkeit verneint. Aus der Veröf- fentlichung der Bestellung im Bundesanzeiger ließen sich keine sicheren aktuel- len Erkenntnisse für den Fortbestand der Bestellung gewinnen. Allein die Ein- stellung entsprechender Informationen des Insolvenzgerichts in das Internet könne nicht zur Annahme der Offenkundigkeit führen, weil der Nutzerkreis des - 4 - Internets zwar groß sein möge, seine Nutzung aber noch nicht derart verbreitet sei, daß eine Gleichstellung mit den Printmedien möglich wäre. 2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, die Ernen- nung des Antragstellers sei bereits durch die Veröffentlichung des Eröffnungs- beschlusses im Bundesanzeiger offenkundig. Von dem zuständigen Insolvenz- gericht würden zudem im Internet auf der Webseite "www.insolvenzbekannt- machungen.de" sämtliche Bekanntmachungen gemäß § 9 InsO veröffentlicht. Der aktuelle Verfahrensstand sowie sämtliche relevanten Daten zu dem Insol- venzverfahren seien über diese Webseite allgemein frei zugänglich und damit offenkundig. Darüber hinaus habe der Schuldner die Bestellung des Antragstel- lers und dessen Berechtigung nach § 727 ZPO nicht bestritten. Nach der Ges- tändnisfunktion des § 138 Abs. 3 ZPO sei daher von der Erfüllung der Um- schreibungsvoraussetzungen durch den Antragsteller auszugehen. 3. Das Beschwerdegericht hat zu Recht festgestellt, daß die von dem An- tragsteller behauptete Tatsache, Insolvenzverwalter der K.-GmbH zu sein, nicht offenkundig ist. Aufgrund der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesan- zeiger ist zwar offenkundig, daß der Antragsteller zum Insolvenzverwalter be- stellt wurde. Es ist aber der erforderliche Nachweis, daß er dieses Amt auch weiterhin innehat, nicht geführt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß das zu- ständige Amtsgericht die im Insolvenzverfahren vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen auf der Webseite "www.insolvenzbekanntmachungen.de" veröffentlicht. Durch das Insolvenzänderungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) wurde in § 9 Abs. 1 InsO die Möglichkeit geschaffen, die er- forderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in einem für das Gericht bestimm- - 5 - ten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vorzunehmen. Von der in § 9 Abs. 2 InsO erfolgten Ermächtigung, die Einzelheiten der Veröf- fentlichung zu bestimmen, hat das Bundesministerium der Justiz mit der zum 21. Februar 2002 in Kraft getretenen Verordnung zu öffentlichen Bekanntma- chungen im Insolvenzverfahren im Internet (BGBl. I 677) Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 Satz 1 InsIntBekV ersetzt die Veröffentlichung im Internet diejenige im amtlichen Verkündungsblatt, wenn sie durch die Landesjustizverwaltung für das Gericht bestimmt worden ist. Auf der genannten Webseite werden damit im Internet lediglich die Ent- scheidungen öffentlich bekannt gemacht, deren Veröffentlichung in der Insol- venzordnung vorgeschrieben ist. Zu diesen Entscheidungen gehört die Entlas- sung des Insolvenzverwalters nicht. Ob der einmal bestellte Insolvenzverwalter noch im Amt ist, läßt sich daher durch Überprüfung der Webseite "www.insolvenzbekanntmachungen.de" nicht ermitteln. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Schuldner seiner Behauptung, er sei Insolvenzverwalter der K.-GmbH, nicht widerspro- chen hat. Ein Geständnis nach § 288 ZPO ist darin nicht zu sehen. Die vom Antragsteller behauptete Tatsache kann auch nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen werden, weil der Schuldner zu dem Umschrei- bungsantrag geschwiegen hat. Im Klauselerteilungsverfahren besteht für den Schuldner keine Erklärungslast (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 727 Rdn. 20 unter Hinweis auf Münzberg, NJW 1992, 201), wie sie für das Erkenntnisverfah- ren in § 138 Abs. 1 ZPO bestimmt ist. Die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO kommt daher nicht zum Tragen (BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 23/05, zur Veröffentlichung bestimmt). Darüber hinaus würde selbst ein Ges- tändnis des Schuldners die Vorlage von Urkunden der in § 727 ZPO bestimm- - 6 - ten Art nicht entbehrlich machen, da nicht nur die Rechtsstellung des Schuld- ners, sondern auch der Insolvenzschuldnerin als Altgläubigerin in Frage steht. Der Antragsteller kann die Umschreibung des Vollstreckungsbescheids dementsprechend nur erreichen, wenn er die ihm gemäß § 56 Abs. 2 InsO er- teilte Bestallungsurkunde dem Gericht im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift vorlegt. Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari