Entscheidung
2 StR 434/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 434/03 vom 1. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gera vom 4. Juni 2003 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2005 im Maßregelausspruch aufgehoben. Damit ist über die Revision im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 20. August 2004 abschlie- ßend entschieden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bode Otten Rothfuß Roggenbuck Appl