Entscheidung
KVZ 30/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 30/04 vom 28. Juni 2005 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht die Beschwerde gegen die Ableh- nung der Beiladung zurückgewiesen hat, nicht um einen Beschluß des Oberlan- desgerichts handelt, der in der Hauptsache ergangen ist (BGHZ 34, 47). Nach - 3 - § 74 Abs. 1 GWB ist die Rechtsbeschwerde jedoch nur gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse des Oberlandesgerichts statthaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB. Hirsch Goette Ball Bornkamm Meier-Beck