Entscheidung
IX ZR 79/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 79/02 vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 23. Juni 2005 beschlossen: Die Revision der Kläger zu 2. und zu 3. gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2002 wird nicht angenommen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 57.151,86 € (111.779,32 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Etwaige Schadensersatzansprüche der BGB-Gesellschaft gegen die Beklagte sind jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 72, 68 StBerG) beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Das ist im allgemeinen anzuneh- men, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden be- stehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechte- - 3 - rung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037 mit wei- teren Nachweisen). Die Kläger werfen der Beklagten vor, nicht für eine "Si- cherstellung" des Umsatzsteuer-Erstattungsguthabens der Verkäufer beim Fi- nanzamt S. Sorge getragen zu haben. Der daraus folgende Schaden ist bereits mit den Verfügungen der Verkäufer über das Guthaben im Zeitraum September bis November 1997 eingetreten. Eine "sekundäre Hinweispflicht" (vgl. BGHZ 94, 380, 387; Urt. v. 12. Februar 2004, aaO S. 2038) des Ge- schäftsführers der Beklagten gegenüber der BGB-Gesellschaft, deren Geschäf- te er ebenfalls führte, bestand nicht. Fischer Neškovi Vill Cierniak Lohmann