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Entscheidung

IX ZR 250/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 250/03 vom 23. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 23. Juni 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.824,37 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es begegnet schon Bedenken, ob die Nichtzulassungsbeschwerde eine Abweichung von den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesgerichts- hofs und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO); - 3 - denn diese Entscheidungen sind zu § 626 BGB und § 1 Abs. 2 KSchG ergan- gen. Hier geht es indes um eine ordentliche Kündigung, auf die das Kündi- gungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast des Kündigenden rechtsfehlerfrei angewandt. Diese sind auch dann anzuwenden, wenn es um vom Arbeitgeber beanstandete Abrechnungen von Reisekosten (und Bewirtungen) geht (BGH, Urt. v. 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00 -, NJW 2003, 431, 432, 433). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Neškovi Vill Cierniak Lohmann