Entscheidung
IX ZR 15/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 15/03 vom 16. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann am 16. Juni 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei- nem Wert von 511.291,88 € (1.000.000 DM). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Klägers weicht das Berufungsurteil nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1988 (III ZR 195/86, WM 1988, 986) und vom 1. Dezember 1994 (III ZR 93/93, WM 1995, 344) ab. Ob (auch) zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ein Treuhand- - 3 - vertrag zustande gekommen ist oder ob der Kläger nur gemäß § 328 BGB in den Vertrag zwischen der W. S. GmbH und den Beklagten einbe- zogen ist, war im Wege der Auslegung der konkret getroffenen Vereinbarungen zu entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche weiteren Verpflich- tungen die Beklagten übernommen haben; für die Beantwortung dieser Frage spielte es – wie sich auch aus der zitierten Entscheidung vom 1. Dezember 1994 ergibt – keine Rolle, ob der Kläger Vertragspartei oder nur begünstigter Dritter war. Angesichts des Wortlauts des § 3 des Darlehensvertrages ist das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, mindestens gut vertretbar; eine Divergenz zu Gerichtsentscheidungen, in denen es um andere Verträge ging, besteht jedenfalls nicht. Anders als in dem Fall, welcher der Senatsent- scheidung vom 13. März 1997 (IX ZR 81/96, WM 1997, 1392) zugrunde lag, waren die dem Kläger durch die Abänderung des Treuhandvertrages drohen- den Gefahren weder offenkundig noch den Beklagten positiv bekannt. Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Schaden letztlich durch das unredliche Verhalten des württembergischen Notarassessors S. eingetreten, welcher der Überweisung auf das Konto der W. S. GmbH zugestimmt ha- ben soll; damit war das Geld für den Kläger verloren. Eine Abweichung von der Senatsentscheidung vom 19. Juli 2001 (IX ZR 62/00, ZIP 2001, 1507) liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat in dieser Ent- scheidung nicht einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, daß der Geschäftsherr auch für das Verhalten eines Mitarbeiters haftet, der nur mit vorbereitenden Aufgaben beschäftigt gewesen war. Die Entscheidung beruht vielmehr auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Zurechnung gemäß § 278 Abs. 1 BGB einen unmittelbaren Zusammen- hang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und denjenigen - 4 - Aufgaben voraussetzt, die dieser im Hinblick auf die Vertragserfüllung zuge- wiesen war. An dieser Rechtsprechung hat sich auch das Berufungsgericht orientiert. Das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, beruht auf einer Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, ohne daß ein Widerspruch zur bisheri- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar wäre. Der Tatsachenvortrag des Klägers zu den Handlungen des württember- gischen Notarassessors S. und vor allem dazu, durch welches eigene Verhalten die Beklagten das Auftreten des Notarassessors S. ermöglicht oder erleichtert haben sollen, bietet keine ausreichende Grundlage für eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zu § 278 BGB. Im Verhältnis zum Notar Dr. W. haben die Beklagten den Notarassessor S. nicht als Ver- handlungsgehilfen eingesetzt. Ihr Schreiben vom 3. April 1998, in dem sie auf Telefongespräche des S. mit Dr. W. Bezug nahmen, ließ für sich genommen nicht den Schluß zu, daß S. ihr Mitarbeiter war oder in ihrem Auftrag gehandelt hatte. Mit der G. -Bank in L. haben die Beklagten nie selbst in Verbindung gestanden. Die Gehörsrügen des Klägers sind schließlich ebenfalls nicht berechtigt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Par- teien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrück- lich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tatsächliches Vorbringen eines Betei- ligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent- - 5 - scheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Fischer Ganter Neškovi Vill Lohmann