Entscheidung
5 StR 440/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 440/04 (alt: 5 StR 448/02) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 18. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist – auch wenn die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO hier unzulässig ist – erneut darauf hin, daß eine Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Befangenheitsanträge mit sachlichem Gehalt das Re- visionsgericht wegen der – infolge fehlender dienstlicher Erklärungen – ein- geschränkten Tatsachengrundlage dazu nötigen kann, den im Befangen- heitsgesuch anwaltlich als richtig versicherten Vortrag der Revisionsent- scheidung zugrunde zu legen (vgl. BGH StV 2005, 72, 73 m.w.N.). Zudem kann in solchen Fällen die Gefahr bestehen, daß ein Angeklagter seinem - 3 - gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. BVerfG [Kammer] StraFo 2005, 109). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal