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Entscheidung

X ARZ 228/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 228/05 vom 14. Juni 2005 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Dr. Kirchhoff am 14. Juni 2005 beschlossen: Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag sowie die weiteren Anträge vom 8. Juni 2005 werden auf Kosten des Antragstellers zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert wird auf 20.000,-- € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Schuldner in beim Amts- und Landgericht Freiburg anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren. Mit der Begründung, die "gesamte Freiburger Justiz (sei) befangen", begehrt der anwaltlich vertretene Antragsteller die Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts. Ferner sol- len zwei Zwangsversteigerungsverfahren "gemäß § 96 ZVG" mit verschiedenen Anordnungen "in den alten Stand zurückversetzt" sowie "im Wege der einstwei- ligen Verfügung" Widersprüche im Grundbuch von Freiburg eingetragen wer- den. - 3 - II. Die Anträge sind mangels Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs sämtlich unzulässig. Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren entscheidet der Bundesge- richtshof grundsätzlich nur im Divergenzfalle auf Vorlage des an sich zuständi- gen Oberlandesgerichts (§ 36 Abs. 2, 3 ZPO). Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofs durch die Parteien scheidet deshalb aus (Sen.Beschl. v. 30.4.2002 - X ARZ 59/02). Ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Betracht käme, wenn sämtliche Richter eines zuständigen Oberlandesgerichts in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteram- tes rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, kann dahinstehen. Denn ein solcher - kaum denkbarer - Fall liegt nicht vor und ergibt sich insbesondere nicht aus dem pauschalen Befangenheitsvorwurf des Antragstellers gegenüber der "Freiburger Justiz". Für die weiterhin begehrten gerichtlichen Maßnahmen ist eine Zustän- digkeit des Bundesgerichtshofs unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichts- punkt gegeben. - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwen- dung des § 91 Abs. 1 ZPO. Melullis Keukenschrijver Meier- Beck Asendorf Kirchhoff