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Entscheidung

5 StR 164/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 164/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Der Senat schließt aus, daß die vom Landgericht aus Madenbefall und Fäul- nisspuren für das Ergebnis der DNA-Analyse gezogene Schlußfolgerung die Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal