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Entscheidung

IV ZR 87/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 87/04 vom 8. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Ober- landesgerichts München vom 21. Januar 2004 wird zu- rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er- fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht konnte das nachträgliche Bestreiten des Beklagten als rechtsmißbräuchlich ansehen, weil es (nach dem vorher- gehenden Vortrag des Beklagten zur Anlage K 1 und sei- ner Begründung für das Bestreiten) ohne greifbare An- haltspunkte willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein", erfolgte (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94 - VersR 1995, 1169 unter III; vom 20. September 2002 - V ZR 170/01 - NJW- RR 2003, 69 unter II 2 b). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Bekagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.564 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke