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Entscheidung

IV ZB 12/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 12/05 vom 8. Juni 2005 in der Erbscheinssache - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 8. Juni 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2005 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen eine Ableh- nung seines Antrags, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahrens zu bewilligen. Eine Anrufung des Bundesge- richtshofs kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch so- weit nach § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, aber nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838 unter III 3; vom - 3 - 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1; vom 24. November 2004 - IV ZB 37/04 - unveröffentlicht). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde war daher als unstatthaft zu verwerfen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke